In einem Schreiben an den DIHK benennt die Generalzolldirektion (GZD) Ausnahmen, bei denen die Pflicht zur Abgabe der Zollanmeldung im Bestimmungsmitgliedstaat nicht besteht und stattdessen Einfuhren (weiterhin) im Einfuhrmitgliedsstaat angemeldet werden können z.B. bei bestimmten verbrauchssteuerpflichtigen Gütern, bei privaten Sendungen unterhalb bestimmter Mengengrenzen, bei Nutzung der steuerlichen Sonderregelung für Fernverkäufe aus Drittländern, dem sogenannten Import One Stop Shop (IOSS).
In Fällen, in denen Unternehmen die Möglichkeit einer Abgabenbefreiung gemäß Art. 23 Zollbefreiungsverordnung nutzen (bis 150 Euro) und dies mit dem einschlägigen EU-Code C07 in der Zollanmeldung codieren, gilt die oben beschriebene Pflicht zur Abgabe der Zollanmeldung im Bestimmungsland. Eine vorgeschaltete Anmeldung im Einfuhrland mit anschließender steuerbefreiender Lieferung in das Bestimmungsland (Verfahrenscode 42) ist seit 1. Juli 2021 nicht länger möglich.
In Fällen, in denen Unternehmen die Möglichkeit einer Abgabenbefreiung gemäß Art. 23 Zollbefreiungsverordnung nicht nutzen/nicht codieren, kann die Einfuhranmeldung bis auf weiteres unverändert auch weiterhin im Einfuhrland (z.B. in Deutschland) angemeldet und die steuerbefreiende innergemeinschaftlichen Lieferung ins Bestimmungsland (z.B. Belgien) genutzt werden. Die Voraussetzungen für dieses Verfahren 42 sind zu beachten.
Fazit: Die Möglichkeit, dass Verfahren 42 weiter zu nutzen und auf diese Weise die Zollanmeldung weiter im Einfuhrland statt im Bestimmungsland abzugeben, ist an die Prämisse gebunden, dass keine Abgabenbefreiungen für C2C-Sendungen bis 150 Euro angemeldet werden. Diese Regelung gilt zudem lediglich übergangsweise, bis sich die EU-Staaten auf eine Anpassung dieser Regelungslücke verständigt haben.
Quelle: DIHK, 12.08.2021