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  • 09.07.2021

    Kennzeichnung von Federweißer nach neuem § 34c der Weinverordnung

    Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau informiert wie die Kennzeichnung von Federweißer nach der Änderung der diesbezüglichen Bestimmungen in § 34c der Weinverordnung in Zukunft zu erfolgen hat.

  • Foto: Albrecht Ehses
    Wein & Tourismus

    Albrecht Ehses

    Tel.: 0651 9777-201
    Fax: 0651 9777-965
    ehses@trier.ihk.de

Der bisherige § 34c Abs. 2 Satz 1 der Weinverordnung sah vor, dass das Wort „Landwein“ im Namen einer geschützten geografischen Angabe durch das Wort „Federweißer“ ersetzt werden kann. Dies ist nach Angaben des Bundes/BMEL unionsrechtswidrig, solange das Wort „Landwein“ Bestandteil des Namens einer geschützten geografischen Angabe ist. Nach Unionsrecht müsse bei Weinen mit g.g.A. (und g. U.) der Name in der geschützten Schreibweise angegeben werden. Deshalb wurde bei der Neufassung des § 34c WeinV auf die Möglichkeit der Ersetzung des Begriffs „Landwein“ bewusst verzichtet.

Da in allen Landweingebieten das Wort„Landwein“ Namensbestandteil der g.g.A. ist (z. B. Landwein der Mosel, Rheinburgen-Landwein, Nahegauer Landwein, aber auch „Badischer Landwein“ etc.), ist es also nicht erlaubt, das Wort „Landwein“ durch das Wort „Federweißer“ zu ersetzen. Insofern ist bei Verwendung des Begriffs „Federweißer“ stets der vollständige Name der g.g.A. dazu zu nennen.
Beispiel: Federweißer - Rheinischer Landwein

Die Angabe „Federweißer ersetzt aber die obligatorische Angabe „teilweise gegorener Traubenmost“.

Es ist davon auszugehen, dass dies auch Geltung für alle anderen Bundesländer hat.

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