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  • 19.09.2023

    Kein entalkoholisierter Biowein möglich

  • Foto: Matthias Lex
    International

    Matthias Lex

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    Fax: 0651 9777-205
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Im Dezember 2021 führte die EU neue Regelungen für alkoholfreien Wein ein, die auch erhebliche Auswirkungen auf biologische/ökologische entalkoholisierte Weine hatten. Aufgrund eines vermeintlichen Fehlers in der EU-Gesetzgebung wurden die Entalkoholisierungsvorschriften nicht in die Öko-Verordnung aufgenommen. Dies wurde bereits im Herbst des Vorjahres in Deutschland diskutiert. In intensiven Gesprächen zwischen Landesministerien, dem Bundesministerium und verschiedenen Verbänden wurde eine Übergangsregelung für Deutschland geschaffen, bis das europäische Versäumnis behoben werden kann. Ein entsprechender Antrag auf Korrektur wurde bei der EU eingereicht, und gemäß dem Zeitplan der EU soll dies im 2. Quartal 2024 abgeschlossen sein.

Allerdings hat Spanien Bedenken geäußert und sieht in der deutschen Übergangslösung eine Verzerrung des Wettbewerbs. Die Europäische Kommission hat auf Anfrage Spaniens mehrfach bestätigt, dass ein Produkt, das einem entalkoholisierten Wein entspricht, unabhängig von seiner Bezeichnung nicht auf eine ökologische Produktion hinweisen darf. Das bedeutet, dass es aufgrund europäischer Gesetze bis zur Einführung der Entalkoholisierung in die Öko-Verordnung (möglicherweise im Q2 2024) nicht möglich ist, einen alkoholfreien Biowein (unabhängig von der Bezeichnung) herzustellen, abzufüllen und auf den Markt zu bringen.

Um unangemessene Schwierigkeiten zu vermeiden, wird derzeit von den zuständigen Behörden geduldet, dass ein entsprechendes Produkt bis zum 29. September 2023 als "entalkoholisiertes Getränk aus Biowein" hergestellt, bis zum 20. Oktober 2023 abgefüllt und bis zum 31. Dezember 2023 auf den Markt gebracht werden darf. Nach diesem Datum wird das Produkt bis zur Anpassung der europäischen Gesetze nicht mehr existieren. Ab dem 31. Dezember 2023 können die Produkte jedoch ohne "Biosiegel" als konventioneller entalkoholisierter Wein vermarktet werden, wobei die entsprechenden Kennzeichnungsvorschriften, insbesondere auf Preislisten, zu beachten sind.

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