Das Gericht führte aus, dass es an einem Zusammenhang zwischen Firmenlauf und Beschäftigung fehle und somit keine Betriebsveranstaltung vorliege.
Ebenso sei es nicht als Betriebssport zu qualifizieren, denn dafür bedürfe es unter anderem eine gewisse Regelmäßigkeit. Zuletzt sei es auch keine unter Versicherungsschutz stehende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Zum einen sei der Lauf nur für eine kleine, sportlich engagierte Gruppe interessant, zum anderen seien auch noch andere Unternehmen an dem Lauf beteiligt.
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