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  • 02.05.2024

    Aufenthaltstitel endet nach Abschluss der Ausbildung

    Anschlussbeschäftigung nur mit geändertem Aufenthaltstitel erlaubt

  • Foto: Hanna van de Braak
    Ausbildung

    Hanna van de Braak

    Tel.: 0651 9777-360
    Fax: 0651 9777-305
    vandebraak@trier.ihk.de

Im Sommer werden viele junge Menschen ihre Ausbildung erfolgreich abschließen und anschließend ein Beschäftigungsverhältnis beginnen. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass bei Auszubildenden aus Drittstaaten, die über einen Aufenthaltstitel nach §16a AufenthG zum Zwecke der Ausbildung verfügen, dieser Aufenthaltstitel mit dem Tag des erfolgreichen Abschlusses ausläuft, unabhängig davon, ob ein anderes Enddatum im Aufenthaltstitel steht. Dadurch besteht für diese Personen kein gültiger Aufenthaltstitel und eine direkte Weiterbeschäftigung ist nicht möglich (dies gilt im Übrigen auch bei Vertragsende ohne Bestehen).  

Um eine zeitnahe Weiterbeschäftigung zu ermöglichen, kann bei der zuständigen Ausländerbehörde ein Aufenthaltstitel für Fachkräfte (§18a AufenthG) beantragt werden. Wir empfehlen dringend eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Ausländerbehörde, um den Prozess anzustoßen.   

Bitte beachten Sie, dass bei Beschäftigung von Menschen ohne gültigen Aufenthaltstitel Unternehmen mit empfindlichen Bußgeldern rechnen. 
  • Wann ist das formale Ende der Ausbildung?

    Das Ender der Ausbildung ist in§21 BBiG geregelt:

    (1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungsdauer. Im Falle der Stufenausbildung endet es mit Ablauf der letzten Stufe.

    (2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungsdauer die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.

    (3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
  • Wie ist eine Weiterbeschäftigung möglich?

    Mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung und neuem Arbeitsvertrag kann bei der zuständigen Ausländerbehörde ein Aufenthaltstitel für Fachkräfte ( §18a AufenthG ) beantragt werden. Für eine schnelle Bearbeitung und Terminvergabe empfiehlt es sich, bereits frühzeitig vor Abschluss der Ausbildung den Kontakt zur Ausländerbehörde aufzunehmen und die notwendigen Unterlagen vorzubereiten:

    • Abschlusszeugnis der Ausbildung
    • Arbeitsvertrag als Fachkraft
    • Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (für die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit)
    • Ggf. weitere Nachweise (mit der Ausländerbehörde abzuklären)
    • Bearbeitet werden die Unterlagen erst, wenn Sie komplett eingegangen sind.
    • Erst nach Erteilung des neuen Aufenthaltstitels darf die Person wieder beschäftigt werden.
  • Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?

    Bei Beschäftigung von Mitarbeitern außerhalb des EU-/EWR-Gebiets und der Schweiz gelten gesetzliche Vorschriften. Nach § 4a Abs. 5 AufenthG zählen folgende Punkte zu den grundsätzlichen Pflichten:

    1. Die Überprüfung, ob die ausländische Person einen aktuell gültigen Aufenthaltstitel besitzt, welcher ihr erlaubt, in Deutschland erwerbstätig zu sein.
    2. Die Aufbewahrung einer Kopie des aktuell gültigen Aufenthaltstitels der ausländischen Person in elektronischer Form oder Papierform.
    3. Die Mitteilung an die zuständige Ausländerbehörde im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Beschäftigung. Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis über die Beendigung muss die Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen informiert werden.

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