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  • Geldwäscheprävention

  • Foto: Asta-Birgitta Heesen-Sturmhöfel
    Recht und Steuern

    Asta-Birgitta Heesen-Sturmhöfel

    Tel.: 0651 9777-411
    Fax: 0651 9777-405
    heesen@trier.ihk.de

Am 26. Juni 2017 ist das neue Geldwäschegesetz in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz werden nun die Änderungen der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie in der Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung in Deutschland umgesetzt. Es verschärft insbesondere die Kontroll- und Meldepflichten bei Bargeldgeschäften. Für viele mittelständische Unternehmen aus verschiedensten Branchen ändern sich dadurch zahlreiche Vorgaben.

Neue Grenze für Bargeldgeschäfte
Der Schwellenwert bei Bargeldgeschäften wird von 15 000 Euro auf 10 000 Euro herabgesenkt. Das heißt, Unternehmen müssen sich von ihren Kunden Ausweis oder Pass zeigen lassen, wenn es sich um Bargeldgeschäfte ab 10 000 Euro handelt. Diese Identifizierungspflicht gilt auch für Vertreter, die im Auftrag des Kunden erscheinen. Bei Geschäften ohne persönlichen Kundenkontakt kann die Identifizierung auch mittels digitaler Verfahren wie dem elektronischen Personalausweis durchgeführt werden.

In Bezug auf Geschäftskunden haben Händler neben Firmennamen, Rechtsform und Anschrift auch die Namen der Geschäftsführer beziehungsweise Vorstände zu dokumentieren. Diese Angaben müssen anhand eines amtlichen Registers – wie dem Handelsregister – überprüft werden. Durch strengere Sanktionen soll dafür Sorge getragen werden, dass diese Vorgaben gründlicher umgesetzt werden. Statt maximal 100 000 Euro drohen nun Geldbußen bis zu 200 000 Euro, in schweren Fällen sogar bis zu einer Million Euro. Darüber hinaus erfolgt künftig seitens der Aufsichtsbehörden eine Veröffentlichung rechtskräftiger Bußgeldentscheidungen im Internet.

Einführung eines Tranzparenzregisters
Durch das eingeführte Transparenzregisters soll es nun leichter werden, sogenannte „wirtschaftlich Berechtigte“ für ein Geschäft oder eine Transaktion feststellen zu können. Wirtschaftlich Berechtigte sind diejenigen natürlichen Personen, unter deren Kontrolle eine Gesellschaft oder eine bestimmte Vereinigung steht. Hierdurch soll erreicht werden, dass Unternehmensgeflechte besser nachvollzogen werden können; Hintermänner sollen so nicht mehr unentdeckt agieren können.
Sofern verstärkte Sorgfaltspflichten angezeigt sind, dürfen sich Händler allerdings nicht allein auf die aus dem Register zu entnehmenden Daten verlassen, sondern müssen diese vor einer Transaktion oder einem Geschäftsabschluss zusätzlich überprüfen.

Pflicht zur Risikoanalyse
Darüber hinaus sind Händler nun verpflichtet, eine detaillierte Risikoanalyse für das eigene Unternehmen oder die eigene Firma zu erstellen. Von dieser Analyse hängt ab, welche Vorkehrungen das Unternehmen treffen muss. Unvermeidlich sind in diesem Zusammenhang in der Regel interne Anweisungen an Mitarbeiter, wie diese bei hohen Bargeldgeschäften vorgehen müssen. Unternehmer sind also angehalten, klare Compliance-Regeln aufzustellen. Bei der Risikoanalyse ist überdies zu beachten, dass diese entsprechend des Risikos umfangreicher ausfallen muss, wenn es sich um Exportgeschäfte oder Transaktionen mit neuen oder unbekannten Kunden handelt. Bei Geschäften mit geringem Risiko kann die Analyse entsprechend knapper ausfallen.

Notwendigkeit einer Verdachtsmeldung
Eine Verdachtsmeldung hinsichtlich einer möglichen Geldwäsche ist zwingend vorgeschrieben, wenn z. B. Tatsachen vorliegen, die auf einen illegalen Ursprung von Vermögenswerten hindeuten. Aber auch, wenn der Vertragspartner nicht alle Fragen wahrheitsgemäß beantwortet oder seinen wirtschaftlich Berechtigten nicht preisgeben möchte, ist eine unverzügliche Meldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen erforderlich.

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