Die deutschen Finanzbehörden haben ihre Billigkeitslösung für offene Ausfuhrverfahren nach Großbritannien für das Jahr 2023 verlängert. Wegen der zahlreichen fehlenden Ausgangsvermerke (AGV) für Sendungen nach GB wurde bereits für die Jahre 2021 und 2022 eine Billigkeitsregelung beschlossen. Das Beibringen fehlender AGV oder regulärer Alternativ-AGV für GB-Sendungen gilt laut dieser Reglung als umsatzsteuerrechtlich nicht mögich oder zumutbar. In diesem Fall gelten erleichertere Nachweispflichten.
Details zum Follow-up-Verfahren und den erleichterten Nachweispflichten unter www.ihk.de/stuttgart.
International
Gudrun Wewering
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