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  • 15.07.2022

    Erste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der WeinÜberwachungsverordnung

  • Foto: Albrecht Ehses
    Wein & Tourismus

    Albrecht Ehses

    Tel.: 0651 9777-201
    Fax: 0651 9777-965
    ehses@trier.ihk.de



Das Bundesministerium hat den beteiligten Kreisen den o.a. Entwurf zugeleitet. Dieser beinhaltet eine überschaubare Anzahl von materiellen Änderungen neben einer Reihe von Anpassungen an geltendes Recht. Erfreulich ist, dass eine Vielzahl der von der gewerblichen Seite aufgestellten Forderungen in den Entwurf übernommen wurden:

  1. Die Erhöhung des Gesamtalkoholgehaltes bei g.g.A. „Landwein“. Hier ist vorgesehen; die Erhöhung um 1 %vol in den jeweiligen Kategorien zu vollziehen. (Weinbauzone A wäre dann bei Weißwein 12,5, bei Rotwein 13,0 %vol und Weinbauzone B bei Weißwein 13,0 und bei Rotwein 13,5 % vol). Für die regionale Umsetzung sind die Schutzgemeinschaften zuständig.
  2. Die Formulierungen zum alkoholfreien Wein werden in die neuen Begrifflichkeiten „entalkoholisiert“ und teilweise entalkoholisiert“ überführt. (§ 47 WeinV). Die Angabe einer Rebsorte bleibt gesichert.
  3. Die Kategorien „Schäumendes Getränk aus (teil)entalkoholisiertem Wein“ werden beibehalten.
  4. Entalkoholisierte Erzeugnisse dürfen weiterhin zusätzlich mit der Bezeichnung „alkoholfrei“ gekennzeichnet werden, allerdings in „gleicher Art, Farbe und Größe“ wie der Begriff „entalkoholisierter“.
  5. Für die Erzeugnisse des § 47 (bis einschließlich des Erntejahrgangs 2022), die nach den bisher geltenden Vorschriften etikettiert wurden, wird eine Abverkaufsregelung geschaffen, die das Inverkehrbringen bis zum Aufbrauchen der Bestände gestattet.
  6. Zum „Ersten“ und „Großen Gewächs“ erfolgt die Klarstellung, dass Erzeuger, die diese Begriffe bereits vor der Aufnahme in die WV verwendet haben, dies weiterhin tun dürfen.

Über die Details zu den jeweiligen Regelungen und den weiteren Fortgang werden wir Sie informieren.

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