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  • 31.10.2023

    Einfuhr - Nachweispflicht für Eisen- und Stahlprodukte

    Für Geschäfte innerhalb der EU ist der Ursprung der Vormaterialien nicht nachzuweisen

  • Foto: Gudrun Wewering
    International

    Gudrun Wewering

    Tel.: 0651 9777-210
    Fax: 0651 9777-205
    wewering@trier.ihk.de

Seit 30. September ist es verboten Eisen- und Stahlerzeugnisse gemäß Anhang XVII der VO (EU) 833/2014 einzuführen oder zu erwerben, wenn diese in einem in einem Drittland unter Verwendung von in Anhang XVII aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnissen mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden. In der Praxis wurde zuletzt auch bei innergemeinschaftlichen Geschäften vermehrt gefordert für die gelieferten Eisen- und Stahlprodukte nachzuweisen, dass diese und ihre verwendeten Vormaterialien ihren Ursprung nicht in Russland haben. Aus diesem Grund wurde von Seiten der EU-Kommission in den FAQs (Frage 8 auf Seite 173f) zu den Russland-Sanktionen folgende Klarstellung veröffentlicht: „the same Article establishes an obligation for the importer in the EU to provide evidence […] No evidence is needed for purchases regarding goods that have already been imported into the Union. No evidence is needed for the transfer from one Member State to another of goods that have already been imported into the Union.“

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