Die EU-Kommission hat die Formulierung bei Angabe der Säureregulatoren im Zutatenverzeichnis angepasst.
Die bisherige Formulierung des künftigen Artikels 48a Absatz 5 der VO (EU) 2019/33:
„(5) Zusatzstoffe der Kategorien ‚Säureregulatoren‘ und ‚Stabilisatoren‘, die ähnlich oder austauschbar sind, können im Verzeichnis der Zutaten unter Verwendung des Ausdrucks ‚enthält... bzw.‘ gefolgt von höchstens drei Zusatzstoffen angegeben werden, wenn mindestens einer davon im Enderzeugnis vorhanden ist.“
wurde durch
„(5) Zusatzstoffe der Kategorien ‚Säureregulatoren‘ und ‚Stabilisatoren‘, die ähnlich oder austauschbar sind, können im Verzeichnis der Zutaten unter Verwendung des Ausdrucks ‚enthält... und/oder‘ gefolgt von höchstens drei Zusatzstoffen angegeben werden, wenn mindestens einer davon im Enderzeugnis vorhanden ist.“
ersetzt!