In seiner
Fachmeldung vom 11.08.2021 informiert die Generalzolldirektion, dass ab sofort eine mitgliedsstaatenübergreifende Zentrale Zollanmeldung (centralised clearance) bei der Einfuhr möglich ist. Die Zentrale Zollabwicklung kann sowohl auf Grundlage einer Standardzollanmeldung als auch im Verfahren der vereinfachten Zollanmeldung/Anschreibung in der Buchführung des Anmelders erfolgen und ist für alle gemäß Art. 149 Abs. 1 UZK-DA zulässigen Einfuhrverfahren möglich. Die nach Art. 149 Abs. 1 UZK-DA zulässigen Einfuhrverfahren sind:
- Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr;
- Zolllager;
- vorübergehende Verwendung;
- Endverwendung;
- aktive Veredelung.
Somit können nun Unternehmen mit EU-weiten Niederlassungen ab sofort ihre einfuhrbezogenen Zollprozesse in einem Mitgliedsstaat zu bündeln.