In insgesamt 40 Fragen erläutert die Kommission ihre Sichtweise über die Auslegung der neuen Rechtsvorschriften. Insbesondere zwei zuletzt intensiv diskutierte Aspekte finden sich hier wieder.
- In Frage 4 stellt die EU-Kommission ihre Auffassung dar, ab wann ein Erzeugnis als „Hergestellt“ gilt. Erzeugnisse sind demnach hergestellt, wenn die erforderlichen Bedingungen in Anhang VII der VO (EU) 1308/2013 erreicht sind. Demnach ist davon auszugehen, dass die meisten Stillweine (Ausnahme Eiswein) des Jahrgangs 2023 keine Nährwert- und Zutatenangabe benötigen. Anders sieht dies für Schaumweine und Perlweine aus. Der Jahrgang 2024, beginnend mit dem Federweißen, benötigt auf allen Erzeugnissen eine entsprechende Kennzeichnung.
- In Frage 38 stellt die EU-Kommission geht die Kommission auf die Kennzeichnung des QR-Codes ein. Sie ist der Auffassung, dass ein „i“ als Überschrift über oder im QR-Code nicht ausreichend ist. Die Kommission hält es für erforderlich, dass das zum Beispiel das Wort „Zutaten“ erscheint. Es ist aber keine Übersetzung notwendig, da die Angabe als Angabe des Weinrechts in einer Amtssprache der EU erfolgen kann.
Der komplette Fragen- und Antwortenkatalog kann auf der Seite der Kommission eingesehen werden: EUR-Lex - 52023XC01190 - EN - EUR-Lex (europa.eu)