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  • 06.04.2023

    Definition des Einführers in Zollanmeldungen

    Das Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen enthält eine neue Definition des Einführers zur Angabe in Zollanmeldungen bei der Einfuhr.

  • Foto: Gudrun Wewering
    International

    Gudrun Wewering

    Tel.: 0651 9777-210
    Fax: 0651 9777-205
    wewering@trier.ihk.de

Die Generalzolldirektion weist mit Meldung vom 31. März auf eine Änderung bei der Defintions des Einführers (Datenelement 13 04 000 000) in Zollanmeldungen hin. Gemäß Anhang B UZK-DA ist nun Einführer die Person, die die Zollanmeldung abgibt bzw. in deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird.

Weitere Informationen unter www.zoll.de.

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