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  • 18.03.2024

    Corona-Wirtschaftshilfen

    Letztmalige Fristverlängerung zur Einreichung der Schlussabrechnungen bis zum 30. September 2024

  • Foto: Kevin Gläser
    Existenzgründung und Unternehmensförderung

    Kevin Gläser

    Tel.: 0651 9777-530
    Fax: 0651 9777-505
    glaeser@trier.ihk.de

Bund und Länder haben sich im Einklang mit den Berufsorganisationen der prüfenden Dritten im Rahmen einer Sonder-Wirtschaftsministerkonferenz gemeinsam auf eine letztmalige Fristverlängerung zur Einreichung der Schlussabrechnung verständigt.
Die Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen) können demnach noch bis zum 30. September 2024 von den prüfenden Dritten eingereicht werden.

Hintergrundinformationen

Mit den Corona-Wirtschaftshilfen, u.a. Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen, wurden im Zeitraum Juni 2020 bis Juni 2022 Unternehmen und Selbständige mit erheblichen Corona-bedingten Umsatzrückgängen mit über 63 Mrd. € Bundesmitteln unterstützt. In einem beispiellosen Kraftakt durch Bund, Länder und prüfende Dritte konnte so in der Pandemiezeit vielen Unternehmen schnell geholfen und zahlreiche unternehmerische Existenzen gesichert werden.

Damit die Auszahlung der Mittel an die Antragstellenden zügig erfolgen konnte, wurde zumeist auf Prognosebasis vorläufig bewilligt. Es war von vornherein konzeptionell ein nachträglicher Abgleich der Prognosezahlen mit der tatsächlichen Umsatzentwicklung und den angefallenen Fixkosten vorgesehen, der auch breit kommuniziert wurde.

Die jetzt laufende Schlussabrechnung der Programme ist auch haushaltsrechtlich geboten. Es war das gemeinsame Verständnis von Staat, Wirtschaft und prüfenden Dritten, in der Antragsphase den betroffenen Unternehmen möglichst schnell zu helfen und die finale Prüfung bewusst in die Schlussabrechnung zu verlagern. Wie schon die ursprüngliche Antragstellung der Corona-Wirtschaftshilfen wird die Schlussabrechnung der Programme in einem vollständig digitalisierten Verfahren bearbeitet. Die vorläufigen Bewilligungen wurden vielfach auf der Basis von prognostizierten Umsatzrückgängen und Fixkosten erteilt, um eine schnelle Auszahlung der Zuschüsse zu ermöglichen. Die Förderbedingungen der Corona-Wirtschaftshilfen sehen vor, dass die endgültige Höhe der Billigkeitsleistung anhand der tatsächlich realisierten Geschäftsentwicklung zu ermitteln ist. Die Schlussabrechnung ist somit notwendig, um einen Abgleich zwischen den ursprünglich beantragten Zuschüssen und denen, die den Antragstellenden tatsächlich zustehen, vorzunehmen. Das kann je nach gewählten Programmen zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führen.

Sofern bis zu dem neuen Endtermin keine fristgerecht eingereichten Schlussabrechnungen für die vorläufigen Bewilligungen vorliegen, sind von den jeweils zuständigen Bewilligungsstellen der Länder umgehend Rückforderungsmaßnahmen einzuleiten.

Weitere Informationen: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

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