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IHK Trier


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Wein-Bezeichnungsrecht – Chancen nutzen!

Zum 1. Januar 2003 gilt das neue EU-Bezeichnungsrecht, welches zuvor noch zahlreicher Umsetzungen in deutsches Recht bedarf. Wichtigstes Element der Neuordnung ist die Abkehr vom Verbotsprinzip und die Hinwendung zum Missbrauchsprinzip. Kernbereich dabei ist die Einteilung in drei Gruppen von Angaben.

Die erste Gruppe umfasst die „definierten obligatorischen Angaben“, das heißt Angaben, die auf jedem Etikett erscheinen müssen, und die gesetzlich festgelegt sind (zum Beispiel Alkoholangabe).

Die zweite Abteilung umfasst die „definierten fakultativen Angaben“, das heißt Angaben, die freiwillig bei der Etikettierung genutzt werden können, sich bei einer Anwendung aber an die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen halten müssen. Für diesen Bereich fordert die IHK Trier in den Gesprächsrunden auf Bundesebene, die Anzahl der definierten Begriffe möglichst gering zu halten und die Definitionen nicht zu sehr einzuengen. Grenze sollte hier das Irreführungsverbot sein.

Von diesen Angabengruppen ist der dritte Bereich, „die sonstigen, anderen Angaben“, abzugrenzen. Diese dürfen nicht irreführend sein und sind im Zweifel nachzuweisen. Hier wäre zum Beispiel an die beschreibende Angabe „kaltvergoren“ zu denken.

Die enge Auslegung, nach der „andere Angaben“ nur solche sein können, die nicht bereits ausdrücklich geregelt sind, lehnt die IHK ab. Dies würde beispielsweise bedeuten, dass der Hinweis „feinherb“ untersagt würde, weil es definierte Geschmacksangaben wie trocken oder halbtrocken gibt.

Nach Ansicht der IHK sind auch heute bestehende Regelungen auf den Prüfstand zu stellen. So ist es überlegenswert, eng definierte Angaben wie „im Barrique gereift“ oder „im Holzfass gereift“ aufzugeben und damit wahre Angaben zu einer Lagerung im Holzfass umfassender zuzulassen.

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