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  • 08.05.2024

    Ausnahmen für die neue Maut ab 3,5 Tonnen

    Was Unternehmen ab 1. Juli 2024 beachten müssen und wann sie Kosten sparen können

  • Foto: Wilfried Ebel
    Standortpolitik

    Wilfried Ebel

    Tel.: 0651 9777-920
    Fax: 0651 9777-505
    ebel@trier.ihk.de

Die Folgen der drastischen Mauterhöhung im Dezember 2023 sind noch nicht ganz verdaut, da steht die nächste Änderung bereits vor der Tür, die eine Mautpflicht auch für leichtere Fahrzeuge mit sich bringt. So werden im Rahmen des Bundesfernstraßenmautgesetzes (BFStrMG) ab 1. Juli 2024 auch Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGM) über 3,5 Tonnen und unter 7,5 Tonnen mautpflichtig, sofern diese für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden.

„Handwerkerausnahme“ ist gesetzlich definiert
Eine Möglichkeit zu einer Befreiung von der Mautpflicht eröffnet sich zumindest einem Teil der Unternehmen durch die sogenannte Handwerkerausnahme. Diese greift, wenn das Fahrzeug von einem Mitarbeiter des Handwerksbetriebes geführt wird und entweder Material, Ausrüstung oder Maschinen transportiert, die zur Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen des Handwerksbetriebes erforderlich sind. Darunter fallen auch handwerkliche Güter, die im eigenen Betrieb hergestellt, bearbeitet oder repariert werden. Nicht mautbefreit ist hingegen die Auslieferung industriell gefertigter Güter (hoher Maschineneinsatz und/oder standardisierte Produktionsabläufe).
Eine Liste der Berufe, die die Voraussetzungen dieser Ausnahme für Handwerker erfüllen, findet sich auf der Homepage des Bundesamts für Logistik und Mobilität (BALM). Diese Liste ist abschließend und soll Rechtsanwendern bei der Auslegung der Ausnahmevorschrift gemäß Paragraph 1, Absatz 2, Satz 1, Nr. 10 BFStrMG helfen. Die Handwerkerausnahme gilt auch für Handwerksbetriebe aus dem Ausland.

Bei Kontrollen vor Ort Nachweise erforderlich
Bei Kontrollen durch das BALM ist nachzuweisen, dass die Fahrt die Voraussetzungen der Handwerkerausnahme erfüllt. Als Nachweise eignen sich zum Beispiel die Handwerkskarte, die Gewerbeanmeldung (Kopie), Lieferscheine oder Kundenaufträge. Die Nachweise sind in deutscher Sprache oder Übersetzung vorzulegen.
Fahrzeuge von Handwerksbetrieben, die im Rahmen der Handwerkerausnahme eingesetzt werden, können freiwillig bei Toll-Collect angemeldet werden. Registriert werden können Fahrzeuge in der Gewichtsklasse über 3,5 Tonnen und unter 7,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse, bei denen in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) der Handwerksbetrieb als Fahrzeughalter eingetragen ist.

Möglichkeiten zum Buchen und Bezahlen
Die Daten werden durch Toll-Collect geprüft und maximal zwei Jahre aufbewahrt. Mautkontrollen können auf der Grundlage dieser Informationen so ausgerichtet werden, dass Ausleitungen von Handwerksfahrzeugen und behördliche Verfahren minimiert werden.
Sind die Voraussetzungen für die Handwerkerausnahme für eine Fahrt nicht erfüllt, ist das Fahrzeug mautpflichtig. Sie können für die Buchung und Bezahlung dieser Fahrten die Toll-Collect-App oder die Website www.toll-collect.de oder das Fahrzeug mit einem Abrechnungsgerät (On-Board-Unit, OBU) von Toll Collect oder von einem EETS-Anbieter ausstatten.

Vorteile des Geräteeinbaus im Fahrzeug

Werden die Fahrzeuge des Unternehmens überwiegend nicht unter den Voraussetzungen der Handwerkerausnahme genutzt, empfiehlt sich der Einbau einer OBU, da diese gefahrene mautpflichtige Strecken automatisch erfasst und eine aufwändige Buchung und mögliche Stornierungen damit entfallen. Vor dem Einbau einer OBU in ein Fahrzeug, muss dieses bei Toll Collect registriert werden. Mit der Bestätigung der Registrierung kann dann ein Termin zum Einbau der OBU bei einem autorisierten Servicepartner vereinbart werden.
Weitere Informationen zu der anstehenden Mautänderung und der vorgesehenen Handwerkerausnahme finden Sie unter www.toll-collect.de


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