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IHK Trier


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Motiv: Neben einer dunkelblauen Weltkugel schweben mehrere blaue Coronaviren. (Foto: J BOY - stock.adobe.com)
(Foto: J BOY - stock.adobe.com)
  • 07.04.2020

    Ägypten - Update zur Aussetzung von Bescheinigung und Legalisierung von Handelsdokumenten

  • Foto: Gudrun Wewering
    International

    Gudrun Wewering

    Tel.: 0651 9777-210
    Fax: 0651 9777-205
    wewering@trier.ihk.de

Wie in unserer Meldung vom 26.03.2020 berichtet, wurde die ägyptische Zollverwaltung angewiesen, bei der Einfuhr auch solche Ursprungszeugnisse und Rechnungen zu akzeptieren, die aufgrund der Corona-Pandemie die Stempel der IHKs und der ägyptischen Botschaften im Ausland nicht aufweisen. Zudem ist eine physische Vorlage der Dokumente nicht notwendig. Die elektronische Übermittlung reicht aus. Diese Vereinfachung gilt, sofern die Importeure „versprechen“ können, dass die vorgelegten Dokumente zur Freigabe der Sendungen echt sind.

Aufgrund einer ergänzenden Mitteilung der ägyptischen Zollbehörde empfehlen wir, unverändert Ursprungszeugnisse auszufertigen und Handelsdokumente zu bescheinigen. Wie die Deutsch-Ägyptische Industrie- und Handelskammer (AHK) bestätigt, weist der ägyptische Zoll darauf hin, dass der Exporteur die bescheinigten Originaldokumente spätestens 6 Monate bzw. nach Ende der Corona-Pandemie nachreichen muss. Sollten sich im Zuge der Nachreichung Abweichungen bei den zu zahlenden Zöllen ergeben, sind diese vom Importeur zu begleichen.

Für Nachfragen steht die AHK in Kairo zur Verfügung.

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