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IHK Trier


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 (Foto: Finkenherd - Fotolia.com)
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  • 19.10.2021

    Flutkatastrophe: Informationen für Unternehmen

  • Foto: Sebastian Klipp
    Presse und Kommunikation

    Sebastian Klipp

    Tel.: 0651 9777-121
    Fax: 0651 9777-115
    klipp@trier.ihk.de

Unternehmen, die von den fatalen Folgen der Flutkatastrophe in der Eifel und an der Mosel betroffen sind, können über Mittel aus dem Wiederaufbaufonds unterstützt werden. Lesen Sie unten unter dem Punkt "Wiederaufbauhilfen" weitere Details. Die IHK Trier unterstützt Sie bei der Antragstellung und stellt erforderliche Identitätsnachweise aus.
  • Wiederaufbauhilfen für Unternehmen

    Seit dem 27. September 2021 können Betroffene Förderanträge auf Wiederaufbauhilfen stellen.

    Damit die Betroffenen möglichst schnell Geld erhalten, setzt das Land auf ein elektronisches Antragsverfahren. Auch Abschlagszahlungen sind möglich, wenn zum Beispiel noch Erlaubnisse und Genehmigungen nachgereicht werden müssen. 

    Die IHKs und HWKs, das DLR Mosel, die Investitions- und Strukturbank und die Kreisverwaltungen werden die Betroffenen im Antragsverfahren eng begleiten und fachkundig beraten. 

    Wir haben eine Hotline und eine zentrale Mailadresse für Sie eingerichtet:
    Telefon: (0651) 9777-590; fluthilfe@trier.ihk.de

    Auf dieser Website finden Betroffene Informationen zur Wiederaufbauhilfe, Antworten auf die häufigsten Fragen und sie gelangen ab Antragsstart über diese Website auch zu den Formularen.

    Aufbauhilfen für gewerbliche Unternehmen

    Antragstellung:
    Unternehmen und Freiberufler können ab dem 27. September bei wegen der Flut entstandenen Schäden Mittel für Reparaturkosten oder den wirtschaftlichen Wert geltend machen. Außerdem werden Einkommenseinbußen bis zu sechs Monaten kompensiert.
    Darüber hinaus können die Kosten für die Gutachtenerstellung sowie in zwingenden Fällen die Kosten für dringend erforderliche temporäre Maßnahmen (wie etwa für die Sicherung von Gebäuden) geltend gemacht werden. Erstattet werden im Regelfall 80 Prozent der Kosten, in Härtefällen kann eine Förderung von bis zu 100 Prozent erfolgen. Die Kosten für die Gutachten werden inzwischen komplett erstattet.

    Zum Verfahren:
    Betriebe können sich an die örtlich zuständige IHK oder HWK wenden, die zur Antragsstellung beraten und Identitätsnachweise erstellen, die für eine Antragstellung notwendig sind. Unternehmen und Freiberufler, die keiner Kammer angehören, können sich an die IHK Koblenz oder Trier wenden. 

    Das Antragsverfahren gestaltet sich wie folgt:
    • Identitätsnachweis durch die IHK oder HWK: Damit Ihr Antrag bearbeitet werden kann, muss sichergestellt werden, dass Ihr Unternehmen auch tatsächlich existiert. Diesen Nachweis erhalten Sie von den IHK und HWK. Das Dokument finden Sie auf den Seiten der ISB.
    • Bescheinigung der örtlichen Gemeinde, dass eine Betriebsstätte Ihres Unternehmens durch die Flutkatastrophe am 14./15. Juli 2021 beschädigt wurde oder aufgrund zerstörter Infrastruktur nicht erreichbar war.
    • Gutachten, in denen die Schadenshöhe festgestellt wird. Bei der Antragsstellung ist nicht das komplette Gutachten einzureichen, sondern eine vom Gutachter bzw. Gutachterin auszufüllende Bescheinigung. Diese finden Sie auf den Seiten der ISB.
    Anträge können bei der ISB über ein Portal online gestellt werden


    Aufbauhilfen für Landwirtschaft, Weinbau

    Die Hochwasserhilfen dienen dazu, Schäden an Flächen einschließlich Aufwuchs einschließlich Schadensbeseitigung auszugleichen sowie für Schäden und Verluste an Betriebsgebäuden, landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten sowie Einrichtungen, Vorräten und Tierbeständen die Kosten der Reparatur und Wiederherstellung zu fördern oder den eingetretenen Verlust des Marktwertes auszugleichen.
    Hilfen betragen bis zu 80 Prozent der förderfähigen Kosten bzw. entstandenen Schäden, in Härtefällen bis zu 100 Prozent.
    Anträge zur Förderung von Kosten für an Betriebsgebäuden, landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten sowie Einrichtungen etc. entstandene Schäden können ab 27. September 2021 über das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Mosel gestellt werden.
    Die Antragsformulare sind beim DLR Mosel, Görresstr. 10,54470 Bernkastel-Kues zu erhalten oder auf der Homepage des DLR Mosel gemeinsam mit einem Merkblatt und einer Liste mit den häufig gestellten Fragen und Antworten (FAQ) zu finden: https://www.dlr.rlp.de/Foerderung/Foerderprogramme/Fluthilfe
    Anträge zur Unterstützung bei Flächenschäden nehmen die örtlichen Kreisverwaltungen entgegen. Die Antragsformulare, ein Merkblatt und eine Liste mit den häufig gestellten Fragen und Antworten (FAQ) sind auf der Homepage der jeweiligen Kreisverwaltung eingestellt.

  • IHK-Hotline

    Wir stehen Ihnen mit der zentralen Rufnummer (0651) 9777-590 und per E-Mail an fluthilfe@trier.ihk.de für Fragen zur Wiederaufbauhilfe zur Verfügung.


    Im Detail helfen diese Mitarbeiter Ihnen gerne weiter:

    Bei Fragen zu Finanzhilfen und Fördermöglichkeiten:
    Tel. (06 51) 97 77-5 20 (Raimund Fisch), fisch@trier.ihk.de
    Tel. (06 51) 97 77-5 30 (Kevin Gläser), glaeser@trier.ihk.de

    Bei Rechtsfragen zum Versicherungsschutz oder auch Kurzarbeitergeld:
    Tel. (06 51) 97 77-4 10 (Fernando Koch), koch@trier.ihk.de

    Für betroffene Betriebe der Tourismuswirtschaft und des Hotel- und Gastgewerbes:
    Tel. (06 51) 97 77-2 40 (Anne Morbach), morbach@trier.ihk.de

    Bei Fragen von Handelsunternehmen:
    Tel. (06 51) 97 77-9 30 (Stefan Rommelfanger), stefan.rommelfanger@trier.ihk.de
  • Soforthilfe für Unternehmen

    Die Landesregierung stellt für die von der Flutkatastrophe betroffenen Unternehmen Soforthilfe zur Verfügung, um die Räumung und Reinigung zu unterstützen. Die Höhe der Soforthilfe beträgt pauschal 5.000 Euro je Unternehmen. Anträge werden von den örtlich zuständigen Verwaltungen der Kreise sowie der Stadt Trier entgegengenommen.

    Die „Soforthilfe Unternehmen“ wird ohne umfangreiche Prüfung gewährt. Es genügt der glaubhafte Nachweis, dass die Betriebsstätte im unmittelbaren Hochwasserschadensgebiet liegt und dass dem Antragsteller ein Schaden von mindestens 5.000 Euro an dieser Betriebsstätte entstanden ist. Die Betriebs- bzw. Produktionsstätte muss räumlich getrennt von Wohnbereichen sein. Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Angehörigen Freier Berufe und selbstständig Tätigen sowie Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft in den Landkreisen Ahrweiler, Bitburg-Prüm, Mayen-Koblenz, Trier-Saarburg, Vulkaneifel, Bernkastel-Wittlich und der Stadt Trier. 

    Parallel arbeitet die Landesregierung an einem Wiederaufbauprogramm für die Unternehmen in den von der Flutkatastrophe betroffenen Regionen. Der Bund hat hier Unterstützung zugesagt.

    Antrag Hochwasser Soforthilfe Unternehmen
    Richtlinie Soforthilfe Unternehmen
    FAQ Hochwasser Soforthilfe Unternehmen
  • SOS - Rechtliche Aspekte

    Begutachtung der Hochwasserschäden in Abstimmung mit der Versicherung (Sachverständige)
    Die Begutachtung der Hochwasserschäden sollte grundsätzlich in Abstimmung mit der jeweiligen Versicherung erfolgen. So wird unter anderem sichergestellt, dass die Kosten der Begutachtung von der Versicherung getragen werden und das Gutachten von der Versicherung akzeptiert wird. Die IHK Trier weist in diesem Zusammenhang auf die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Schäden an Gebäuden hin. Diese haben ihre besondere Sachkunde auf ihrem Bestellungsgebiet nachgewiesen. Die IHK benennt gegenüber Gerichten, Unternehmen und Privatpersonen öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige.
    Hier finden Sie die Kontakte der Sachverständigen.

    Betriebsrisiko – Lohnzahlung trotz Betriebsunterbrechungen
    Auch wenn Unternehmen ihre Mitarbeiter aufgrund von Hochwasserschäden nicht mehr beschäftigen können, sind sie grundsätzlich weiterhin zur Zahlung des vereinbarten Lohns verpflichtet, da die Unternehmen das sogenannte Betriebsrisiko tragen. Die Unternehmen haben jedoch grundsätzlich einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

    Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Folge von Hochwasserschäden
    Können Unternehmen wegen Hochwasserschäden oder etwaigen Folgeschäden ihren Betrieb nicht fortsetzen, liegt grundsätzlich ein Arbeitsausfall wegen eines unabwendbaren Ereignisses vor, sodass die Unternehmen einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Hierzu müssen die Unternehmen den Arbeitsausfall unter anderem der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen.
    Hier finden Sie Informationen der Agentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld und Sonderinformationen zum Hochwasser

    Auswirkungen auf vertragliche Pflichten
    Wenn ein Unternehmen wegen der Hochwasserkatastrophe seine vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, richten sich die Rechtsfolgen nach den konkreten Bestimmungen des jeweiligen Vertrages. Sofern keine vertraglichen Regelungen – wie etwa eine Höhere-Gewalt-Klausel – bestehen, finden die gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung. Ein Unternehmen kann bei Lieferschwierigkeiten wegen der Hochwasserkatastrophe beispielsweise nicht in Verzug kommen, wenn die Regelungen zur Unmöglichkeit (§ 275 BGB) greifen. Dies bedeutet, dass ein Unternehmen ganz oder teilweise von seinen vertraglichen Pflichten befreit wird, deren Erfüllung ihm unmöglich geworden sind. Allerdings entfällt auch der Anspruch auf die entsprechende Bezahlung.
    Sofern es sich lediglich um eine sogenannte vorübergehende Unmöglichkeit handelt, entfällt die Leistungspflicht auch nur für den vorübergehenden Zeitraum.
    In einer solchen Konstellation brauchen Unternehmen regelmäßig auch keine Schadensersatzansprüche ihrer Kunden befürchten, da diese ein Verschulden des Unternehmens voraussetzen würden.
    Unternehmen sollten ihre Verträge dennoch genau überprüfen, da sich aus ihnen etwaige Fristen oder Handlungspflichten ergeben können. Unabhängig davon sollten die Unternehmen ihre Kunden möglichst frühzeitig über die Lieferschwierigkeiten informieren, da ansonsten doch Schadensersatzansprüche drohen könnten.
    Ausnahmsweise kann eine Vertragsanpassung oder ein Rücktritt vom Vertrag auch wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) möglich sein. Hierfür müssen sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend geändert haben und die Parteien hätten den Vertrag bei Kenntnis dieser geänderten Umstände nicht oder nicht so geschlossen.

    Hilfseinsatz eigener Arbeitnehmer in fremden Unternehmen
    Die Flutkatastrophe hat Unternehmer wie Privatpersonen gleichermaßen betroffen. Insbesondere wegen der Aufräumarbeiten, sei es im eigenen Betrieb oder im privaten Bereich, ist bei den Unternehmen ein erhöhter Personalbedarf entstanden. Dieser Personalbedarf kann von Arbeitnehmern anderer Unternehmen gedeckt werden.
    Dabei liegt kein Fall der erlaubnispflichtigen Arbeitnehmerüberlassung vor. Gemäß § 1 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) bedürfen Arbeitgeber, die als Verleiher einem Dritten Arbeitnehmer im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen wollen, einer Erlaubnis. Arbeitnehmer werden zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen.
    Nach dieser Legaldefinition wäre auch bei Aufräumarbeiten in fremden Betrieben oder einer aushilfsweisen Überlassung eine Erlaubnis bei der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen.
    Allerdings enthält § 1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG eine Rückausnahme. Das AÜG ist danach nicht anzuwenden, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird. Das heißt, selbst bei voller Eingliederung in den vom Hochwasser betroffenen Betrieb und voller Weisungsgebundenheit bedarf es keiner Erlaubnis. Unternehmen können ihre Arbeitnehmer also guten Gewissens in anderen Unternehmen einsetzen, ohne fürchten zu müssen, eine Ordnungswidrigkeit zu begehen.
    Dies ergibt auch Sinn, da in Notsituationen Hilfe möglichst flexibel, schnell und unbürokratisch dort ankommen muss, wo sie benötigt wird.

    Schutz für Helfende
    Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung hat in einer Pressemeldung zur aktuellen Hochwassersituation informiert. Wer andere Menschen in einer Gefahrensituation vor Schäden bewahren will und dabei selber zu Schaden kommt, ist gesetzlich unfallversichert. Das gilt auch für die vielen Helferinnen und Helfer in der aktuellen Flutkatastrophe. Hierzu zählen insbesondere Ersthelferinnen und Ersthelfer aber auch die Rettungskräfte der Hilfeleistungsunternehmen, die bei der Katastrophen- oder auch in der Nachbarschaftshilfe aktiv sind und dabei verletzt oder traumatisiert werden.
    Der Versicherungsschutz umfasst nicht nur die direkte Nothilfe für verletzte Personen. Auch die Beseitigung der Trümmer, um damit einen Beitrag zu leisten, die eingetretene Notlage durch den Ausfall der Wasser- und Energieversorgung zu beseitigen oder fehlende Zufahrtswege wiederherzustellen, gilt als versicherte Tätigkeit.
    Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung umfassen Heilbehandlung sowie psychologische Betreuung. Darüber hinaus sind auch Hilfen zur beruflichen und sozialen Wiedereingliederung möglich. Bei bleibenden Gesundheitsschäden erhalten Betroffene eine finanzielle Entschädigung. Im Rahmen der Nothilfe ist ausnahmsweise auch der Ersatz von beim Einsatz aufgetretenen Sachschäden möglich.

    Schnell und unbürokratisch – auch beim Rundfunkbeitrag
    Wie schon in der Corona-Pandemie, in der Betriebe zum Teil für Monate geschlossen waren, möchte auch der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio seinen Beitrag zur Entlastung der Unternehmen leisten.
    Vom Hochwasser betroffene Unternehmen können, wenn ihre Betriebsstätten vorübergehend nicht mehr nutzbar sind, eine befristete Abmeldung vom Rundfunkbeitrag vornehmen. Sollte die Betriebsstätte in Gänze zerstört worden sein, kann hierfür eine dauerhafte Abmeldung des Beitragskontos beantragt werden.

  • Ausbildungsbetriebe

    Ausbildungsbetriebe helfen Ausbildungsbetrieben:
    Für Unternehmen, die von der Flutkatastrophe betroffen sind und daher vorübergehend ihren Betrieb einstellen müssen, kann die Verbundausbildung eine Möglichkeit sein, ihre Auszubildenden weiter zu beschäftigen. Hier springen andere Ausbildungsbetriebe ein und beschäftigen die jungen Menschen vorübergehend. Die IHK hilft gerne dabei, Kontakte in der Region zu vermitteln!
    Voraussetzung ist, dass die Auszubildenden beziehungsweise deren Erziehungsberechtigten sich einverstanden erklären, die Ausbildung für die Zeit der Krisenbewältigung in einem anderen Unternehmen fortzusetzen. Der übernehmende Kooperationspartner muss ein anerkannter Ausbildungsbetrieb sein und genügend Ausbilder und Ausbildungsbeauftragte für die Mehrzahl an Azubis haben. Die Kooperation muss vertraglich geregelt werden, damit es keine rechtlichen Probleme gibt.
    Vertragsmuster gibt es bei unseren Ausbildungsberatern. Sie unterstützen Sie auch gerne dabei, einen passenden Partner zu finden!
    Kontakt: Petra Scholz, Tel. (06 51) 97 77-3 20, scholz@trier.ihk.de

    Finanzielle Hilfen
    Das Land Rheinland-Pfalz unterstützt Betriebe, die Auszubildende von geschädigten Unternehmen im Hochwassergebiet übernehmen. Betriebe, die Auszubildende aus geschädigten Unternehmen aufnehmen, können dafür eine finanzielle Unterstützung in Höhe von 2500 Euro erhalten. Hierfür wird das Wirtschaftsministerium eine bestehende Regelung, die für Auszubildende in insolventen Betrieben besteht, auf die durch das Hochwasser geschädigten Unternehmen ausweiten. Die ISB setzt das Unterstützungsangebot um. 
  • Hilfsfonds

    Die IHKs Koblenz und Trier haben einen Hilfsfonds eingerichtet. Die dort gesammelten Gelder sollen den Betrieben zugutekommen, deren Existenz vom Hochwasser bedroht ist. Über die Verteilung der Gelder entscheidet ein eigens dafür eingerichtetes Gremium aus Unternehmerinnen und Unternehmen.

    Stichwort: IHK Koblenz und Trier Hochwasserhilfe
    IBAN: DE96 5776 1591 0159 2132 01 – Volksbank RheinAhrEifel
    BIC/Swift-Code: GENODED1BNA

    Ein Spendennachweis erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Regelungen.
  • Steuerliche Hilfen

    Rheinland-Pfalz gewährt wegen der Unwetterkatastrophe sogenannte steuerlichen Billigkeitsmaßnahmen. Damit will das Land den Geschädigten entgegenkommen, um unbillige Härten zu vermeiden. Die genauen Regelungen finden Sie in diesem Schreiben.  
  • Plattform "Handwerk baut auf"

    Auf der Internetplattform Handwerk-baut-auf.de können sich Betriebe registrieren, die mit ihrer Dienst- und Werkleistung den Wiederaufbau im Ahrtal anpacken. Die Bandbreite reicht von Kooperationen bis hin zu gelegentlicher Überlassung einzelner Mitarbeiter in Betriebe vor Ort oder die Arbeit mit Subunternehmern.
    Wer personelle Unterstützung im Wege der kollegialen Hilfe benötigt oder diese anbietet, kann ab sofort eine entsprechende Ergänzung in seiner Registrierung vornehmen. So können hilfsbereite und hilfsbedürftige Betriebe zusammenfinden.
  • Sonntagsfahrerlaubnis

    Rheinland-Pfalz hat LKW-Fahrten zum Zweck von Aufräumarbeiten sowie zur Versorgung der Bevölkerung im Zusammenhang mit der Unwetterkatastrophe erlaubt und eine entsprechende Ausnahmegenehmigung  bis einschließlich 28. November 2021 erteilt. Zudem wurden alle Länder um Unterstützung gebeten, ebenfalls Ausnahmen zu erlassen, um Hilfstransporte zu vereinfachen. Positive Rückmeldungen liegen bereits aus Baden-Württemberg, dem Saarland und Niedersachsen, Bayern und Thüringen vor. Nordrhein-Westfalen und Hessen haben bereits Ausnahmen erteilt (Stand: 23. August 2021).

    Konkret gilt die Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für das Führen von Lastkraftwagen über 7,5 Tonnen sowie von Anhängern hinter Lastkraftwagen an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern im Zusammenhang mit den Rettungs- und Aufräumarbeiten sowie zur Versorgung der Bevölkerung aufgrund der Hochwasserkatastrophe. Dies gilt auch für Leerfahrten, die in direktem Zusammenhang mit einem der genannten Transporte stehen.

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