Beim Finanzamt können Anträge auf Herabsetzung von
Vorauszahlungen sowie auf Billigkeitsmaßnahmen, wie zum Beispiel
Stundung, Erlass der Steuerforderung oder Aussetzung der Vollstreckung
gestellt werden. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in dem Schreiben
vom 19.3.2020 genauere Details hierzu festgelegt.
1. Stundungen
Nachweislich
unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Epidemie betroffene
Steuerpflichtige können die Stundung der festgesetzten Einkommen- und
Körperschaftsteuer beantragen. Die Anträge müssen zwar begründet werden,
ein wertmäßiger Nachweis der entstandenen Schäden im Einzelnen ist aber
nicht erforderlich. Auch wenn die Umsatzsteuer nicht ausdrücklich
genannt ist, dürften auch hier Stundungen zulässig sein.
Das
BMF-Schreiben gilt nicht für anzumeldende Steuern (Umsatz- und
Lohnsteuer). Hierzu soll es gesonderte Regelungen geben, die derzeit
zwischen dem Bundesfinanzministerium und den Landesfinanzministerien
abgestimmt werden. Angedacht ist eine Verschiebung des Anmelde- und
Zahlungstermins um ein bis zwei Monate.
2. Vorauszahlungen
Für
Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen-,
Körperschaft- und Gewerbesteuer gelten ebenfalls die vorgenannten
Grundsätze. Es kann auch die Erstattung der Vorauszahlung aus dem ersten
Quartal beantragt werden.
Beispiel:
Für das Jahr 2020 wurde die
Vorauszahlung auf 10.000 Euro festgesetzt, also pro Quartal 2.500 Euro.
Als Folge der Coronakrise und der staatlich angeordneten Schließung des
Unternehmens wird für das laufende Jahr nur noch mit einer Steuer von
insgesamt 6.000 Euro gerechnet.
Das betroffene Unternehmen kann nun
mit einem Antrag auf Anpassung auch die Vorauszahlung des ersten
Quartals 2020 korrigieren lassen. Für 2020 würden dann pro Quartal 1.500
Euro festgesetzt. Von den am 10.3.2020 gezahlten 2.500 Euro sind nach
dieser Anpassung dem Unternehmen 1.000 Euro zurückzuerstatten.
3. Vollstreckungen
Nach
dem BMF-Schreiben sollen die Finanzämter bei unmittelbar und nicht
unerheblich von der Coronakrise betroffenen Steuerpflichtigen bis zum
31.12.2020 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen Steuern
absehen. Auch hier muss ein entsprechender Antrag gestellt werden.
Säumniszuschläge fallen nicht an beziehungsweise werden erlassen.
Anmerkung:
Das BMF-Schreiben regelt nicht, wie lange die Steuern gestundet werden
können. Außerdem ist nicht ausdrücklich vorgesehen, dass keine
Stundungszinsen anfallen. Das BMF-Schreiben sagt hierzu nur, dass „in
der Regel“ auf Stundungszinsen verzichtet werden kann. Die
IHK-Organisation wird in diesen beiden Punkten darauf drängen, dass ein
konkreter Stundungszeitraum und der generelle Verzicht auf
Stundungszinsen festgehalten wird.
Recht und Steuern
Reinhard Neises
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