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IHK Trier


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  • 23.03.2020

    Welche steuerlichen Erleichterungen werden gewährt?

  • Foto: Reinhard Neises
    Recht und Steuern

    Reinhard Neises

    Tel.: 0651 9777-450
    Fax: 0651 9777-405
    neises@trier.ihk.de

Beim Finanzamt können Anträge auf Herabsetzung von Vorauszahlungen sowie auf Billigkeitsmaßnahmen, wie zum Beispiel Stundung, Erlass der Steuerforderung oder Aussetzung der Vollstreckung gestellt werden. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in dem Schreiben vom 19.3.2020 genauere Details hierzu festgelegt.

1. Stundungen

Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Epidemie betroffene Steuerpflichtige können die Stundung der festgesetzten Einkommen- und Körperschaftsteuer beantragen. Die Anträge müssen zwar begründet werden, ein wertmäßiger Nachweis der entstandenen Schäden im Einzelnen ist aber nicht erforderlich. Auch wenn die Umsatzsteuer nicht ausdrücklich genannt ist, dürften auch hier Stundungen zulässig sein.
Das BMF-Schreiben gilt nicht für anzumeldende Steuern (Umsatz- und Lohnsteuer). Hierzu soll es gesonderte Regelungen geben, die derzeit zwischen dem Bundesfinanzministerium und den Landesfinanzministerien abgestimmt werden. Angedacht ist eine Verschiebung des Anmelde- und Zahlungstermins um ein bis zwei Monate.

2. Vorauszahlungen

Für Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer gelten ebenfalls die vorgenannten Grundsätze. Es kann auch die Erstattung der Vorauszahlung aus dem ersten Quartal beantragt werden.
Beispiel:
Für das Jahr 2020 wurde die Vorauszahlung auf 10.000 Euro festgesetzt, also pro Quartal 2.500 Euro. Als Folge der Coronakrise und der staatlich angeordneten Schließung des Unternehmens wird für das laufende Jahr nur noch mit einer Steuer von insgesamt 6.000 Euro gerechnet.
Das betroffene Unternehmen kann nun mit einem Antrag auf Anpassung auch die Vorauszahlung des ersten Quartals 2020 korrigieren lassen. Für 2020 würden dann pro Quartal 1.500 Euro festgesetzt. Von den am 10.3.2020 gezahlten 2.500 Euro sind nach dieser Anpassung dem Unternehmen 1.000 Euro zurückzuerstatten.

3. Vollstreckungen

Nach dem BMF-Schreiben sollen die Finanzämter bei unmittelbar und nicht unerheblich von der Coronakrise betroffenen Steuerpflichtigen bis zum 31.12.2020 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen Steuern absehen. Auch hier muss ein entsprechender Antrag gestellt werden. Säumniszuschläge fallen nicht an beziehungsweise werden erlassen.
Anmerkung: Das BMF-Schreiben regelt nicht, wie lange die Steuern gestundet werden können. Außerdem ist nicht ausdrücklich vorgesehen, dass keine Stundungszinsen anfallen. Das BMF-Schreiben sagt hierzu nur, dass „in der Regel“ auf Stundungszinsen verzichtet werden kann. Die IHK-Organisation wird in diesen beiden Punkten darauf drängen, dass ein konkreter Stundungszeitraum und der generelle Verzicht auf Stundungszinsen festgehalten wird.

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