Um die potentiellen Flächen für Windenergie- und Freiflächenphotovoltaikanlagen zu erweitern, soll das LEP IV im Kapitel 5.2.1 Erneuerbare Energie fortgeschrieben werden. Dies beinhaltet insbesondere:
- die Reduzierung der Mindestsiedlungsabstände zu bewohnten Gebieten auf 900 Meter sowie um weitere 20 Prozent im Falle von Repowering-Vorhaben, an die künftig zudem geringere Voraussetzungen gestellt werden,
- eine Öffnung von Naturpark-Kernzonen für die Windenergienutzung im Sinne eines als Grundsatz der Raumordnung formulierten Regel-Ausnahme-Prinzips,
- eine Herabstufung des bisherigen rechtverbindlichen Ziels der Raumordnung, wonach Windenergieanlagen im räumlichen Verbund, das heißt mindestens drei Anlagen, errichtet werden sollen, zu einem Grundsatz der Raumordnung mit der Folge der möglichen Zulassung von Einzelstandorten,
- neue Festlegungen zur Freiflächen-Photovoltaik, insbesondere einen Planungsauftrag an die Regionalplanung zumindest zur Ausweisung von Vorbehaltsgebieten für Freiflächen-Photovoltaikanlagen,
- die Festlegung von Gebieten außerhalb des Rahmenbereichs des UNESCO-Welterbes Oberes Mittelrheintal, in denen die Errichtung von Windenergieanlagen ausgeschlossen ist.
Der Entwurf der Vierten Teilfortschreibung des LEP IV einschließlich Begründung und Umweltbericht sowie das Fachgutachten "Kartierung von Ausschlusszonen für Windenergieanlagen außerhalb des Rahmenbereichs des Welterbes Oberes Mittelrheintal“ (Z 163 j) werden zur Auslegung für sechs Wochen vom 12. Mai 2022 bis einschließlich 23. Juni 2022 (Auslegungsfrist) auf der Internetseite des Ministeriums des Innern und für Sport veröffentlicht, die Sie über https://lep.rlp.de erreichen.
Die IHK-Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz möchte sich mit einer gemeinsamen Stellungnahme in das Beteiligungsverfahren einbringen. IHK-Mitgliedsunternehmen die eine Betroffenheit durch die geplanten Regelungen erwarten, sind aufgerufen, über das IHK-Mitgliederbeteiligungsportal ihre Anmerkungen und Hinweise zu übermitteln.