Waren mit Ursprung in der EU, EFTA einigen Ländern der Pan-Euro-Med-Präferenzzone, Südkorea und Malaysia sind nicht betroffen. Zum Nachweis ist ein Ursprungszeugnis erforderlich.
Details ergeben sich aus Erlass Nr. 2514 mit den Anhängen 1 und 2 vom 11. Mai 2020.
Die Sonderzölle werden in zwei zeitlichen Abstufungen erhoben. Die erste Stufe gilt seit dem 11. Mai 2020 bis zum 30. September 2020 (Anhang 2; Ek-2). Ab dem 1. Oktober 2020 gilt eine zweite, unbefristete Stufe (Anhang 1; Ek-1).
Der genaue Warenkreis wird in den Anhängen durch die jeweils ganz links angegebenen Zolltarifnummern bestimmt. Diese sind mit den in der EU verwendeten Zolltarifnummern identisch.
Die jeweils anwendbaren Zollsätze je nach Ursprungsland sind in den Tabellen in den Spalten 1 bis 8 wiedergegeben. Diese haben folgende Bedeutung:
- Spalte1: EU und EFTA Länder, Israel, Mazedonien, Bosnien und Herzegowina, Marokko, Palästina, Tunesien, Ägypten, Georgien, Albanien, Chile, Serbien, Montenegro, Kosovo, Mauritius und Moldau
- Spalte 2: Südkorea
- Spalte 3: Malaysia
- Spalte 4: Länder, denen grundsätzlich Präferenzen gewährt werden, darunter
- Spalte 5: wenig entwickelte Länder
- Spalte 6: geförderte Länder
- Spalte 7: Entwicklungsländer
- Spalte 8: alle anderen Länder