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02.06.2020

Schluss mit dem Domino-Effekt


Dieser Text ist vom 02.06.2020 und könnte inhaltlich veraltet sein.

Risiken erkennen, Zahlungsausfälle vermeiden

Die wirtschaftlichen Beschränkungen aufgrund der CoViD-19-Pandemie werden allmählich gelockert. Doch auch wenn der Geschäftsbetrieb langsam wieder anläuft, werden die geschundenen Konten nicht automatisch auf den Füllstand vor der Krise gebracht. Das heißt: Die finanzielle Situation bleibt weiter angespannt und es treten Zahlungsverzögerungen ein. Doch wie kann man sich dagegen schützen?

Krisensignale erkennen
Es gibt Anzeichen, die auf einen Liquiditätsengpass schließen lassen – gerade bei längeren Geschäftsbeziehungen. Wenn zum Beispiel um Ratenzahlung oder Verlängerung von Zahlungszielen gebeten wird oder regelmäßige Zahlungseingänge ins Stocken geraten. Dann heißt es: Vorsicht walten lassen und den Vertragspartner zur Vertragstreue anhalten.

Verträge sind einzuhalten
Das deutsche Recht kennt keine Unmöglichkeit der Begleichung von Geldschulden. Es klingt zynisch, aber die Gesetzgeber und Gerichte vertreten seit alters her den Grundsatz: Geld hat man zu haben. Liquiditätsengpässe berechtigen damit nicht zur Vertragsauflösung.

Vertragsgestaltung als A und O
Grundlage für eine Forderung bildet im Wirtschaftsleben der gegenseitige Vertrag. Dieser bestimmt den Pflichtenkreis aus Leistung und Gegenleistung. Je sorgfältiger die Vertragsgestaltung erfolgte, desto klarer ist, welche Rechte mir gegen meinen Schuldner zustehen.
Hauptsächlich wird es sich dabei um Allgemeine Vertragsbedingungen (AGB) handeln. Das sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Partei (Verwender) der anderen bei Abschluss des Vertrages stellt.
Und hier ist sich schon die erste Frage zu stellen:

Wer ist mein Schuldner?
Denn auf die Person des Schuldners kommt es maßgeblich an, ob ich Rechte aus dem Vertrag ohne Weiteres geltend machen kann. Handelt es sich bei dem Schuldner um einen Verbraucher, also um eine Person, die überwiegend nicht gewerblich tätig ist, muss zunächst geschaut werden, ob die AGB wirksam einbezogen worden sind. Wenn dies der Fall ist, muss die konkrete Klausel noch auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden.
Handelt es sich bei dem Schuldner um ein Unternehmen, bedarf es keiner Einbeziehungskontrolle. Allerdings wird das Unternehmen bei Abschluss des Vertrags ebenfalls seine AGB gestellt haben. Das heißt, dass hier die AGB der Vertragspartner an verschiedenen Punkten kollidieren.
Da es sich dabei mitunter um komplexe juristische Fragestellungen handelt, hilft Ihnen die IHK Trier hier gern weiter.

Sicherungsrechte
Der Klassiker unter den Sicherungsrechten ist der Eigentumsvorbehalt. Dieser bewirkt, dass bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung die gekaufte Sache im Eigentum des Verkäufers verbleibt. Erfüllt der Schuldner seine Zahlpflicht nicht, kann der Gläubiger wenigstens die Kaufsache herausverlangen.
Eine weitere Möglichkeit besteht in der Sicherungsübereignung. Dabei lässt sich der Gläubiger einer Geldzahlung Sachen, die im Eigentum des Schuldners stehen, zur Sicherheit übereignen. Im Fall, dass der Schuldner seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt, kann der Gläubiger diese Sachen verwerten.
Daneben gibt es noch sogenannte Grundpfandrechte (Hypothek und Grundschuld), die jedoch im täglichen Geschäftsverkehr keine Rolle spielen.
Bei all diesen Sicherungsrechten ist jedoch Vorsicht geboten, da an die Vereinbarung, insbesondere in AGB, hohe Anforderungen gestellt werden.

Wenn nichts mehr geht
Allen Sicherungsrechten, außer dem Eigentumsvorbehalt, ist gemein, dass sie nach dem Grundsatz „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ funktionieren. Es ist also Schnelligkeit gefragt, um sich am Sicherungsgut zu befriedigen.
Sofern außergerichtlich keine Einigung gefunden werden kann und keine Zahlung mehr zu erwarten ist, bleibt nur noch der Rechtsweg. Dann muss die Forderung gerichtlich geltend gemacht werden. Auch hierfür gibt es schnelle und kostengünstige Möglichkeiten wie etwa das gerichtliche Mahnverfahren.
Der GAU für eine Geschäftsbeziehung ist die Insolvenz. Zwar kann man mit den Sicherungsrechten und der Zwangsvollstreckung viel erreichen, doch schützt dies nur bedingt vor einem etwaigen Rückgriff durch den Insolvenzverwalter.

Fazit
Man kann das Risiko von Zahlungsausfällen nie ganz eindämmen, aber man kann es minimieren. Die IHK Trier steht Ihnen als Ansprechpartner für alle oben beschriebenen Möglichkeiten zur Seite. Sprechen Sie mit uns!

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