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  • 01.05.2022

    Reform im Wettbewerbsrecht

    Die wichtigsten Regelungen, die ab dem 28. Mai 2022 auf Unternehmen zukommen

  • Foto: Jennifer Schöpf-Holweck
    Recht und Organisation

    Jennifer Schöpf-Holweck

    Tel.: 0651 9777-601
    Fax: 0651 9777-605
    schoepf-holweck@trier.ihk.de


Dieser Text ist vom 01.05.2022 und könnte inhaltlich veraltet sein.
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erfuhr in den letzten Jahren zahlreiche Änderungen und Novellierungen. Zum 28. Mai 2022 gibt es weitere Neuerungen. Das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht tritt in Kraft. Es beinhaltet das Gesetz neue Hinweis- und Informationspflichten für den Online-Handel, neue Klauseln für die sog. „Schwarze Liste“ und ein neuer Bußgeldtatbestand. Ein direkter Schadensersatzanspruch von Verbrauchern wird dabei miteingeführt.  

Neue Informations- und Hinweispflichten
Nach dem neuen § 5a Abs. 1 UWG handelt unlauter – also wettbewerbswidrig – „wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält“, die dieser braucht, um eine Kauf- oder Auftragsentscheidung zu treffen. Neu ist dabei die Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, berücksichtigt wird, wie, wo und wann und über welchen Kommunikationskanal die Information bereitgestellt wurden. Außerdem umfasste der Schutzzweck der Vorschrift künftig nicht nur Verbraucher, sondern auch andere Marktteilnehmer. Was unter wesentlichen Informationen verstanden wird, umschreibt § 5b Abs. 1 UWG in seiner neuen Fassung. Dazu zählen u.a. alle wesentlichen Merkmale der Ware, die Identität und Anschrift des Unternehmers, Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie bei Online-Marktplätzen, ob es sich bei dem Verkäufer um einen Unternehmer oder eine Privatperson handelt. Durch die letztgenannte Information soll sichergestellt werden, dass der Verbraucher Klarheit darüber hat, ob ihm gegen den Anbieter der Leistung Ansprüche nach dem EU-Verbraucherschutzrecht zustehen.  

Änderungen bei der „Schwarzen Liste“
Als "schwarze Liste" wird der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG bezeichnet. Sie enthält Tatbestände unlauteren Verhaltens, die in jedem Fall wettbewerbswidrig und damit abmahnbar sind. Neu auf dieser Liste ist z.B. das Verbot der verdeckten Werbung bei Online-Suchanfragen. Eine verdeckte Werbung liegt in diesem Zusammenhang vor, wenn der Werbende dem Online-Suchanfragen-Betreiber Geld zahlt, um im Ranking der Suchanfrage ganz weit oben zu landen, ohne dies aber entsprechend zu kennzeichnen. Er muss dies bsp. durch den Begriff „Anzeige“ offenlegen.  
Eine weitere neue schwarze Klausel ist das Verbot des Wiederverkaufs von Eintrittskarten für Veranstaltungen, bei deren Kauf gezielt voreingestellte Schutzmaßnahmen des Veranstalters zur Begrenzung der Ticketanzahl umgangen wurden. Darüber hinaus hat es auch das Verbot von gefälschten und falsch dargestellten Verbraucher-bewertungen auf die „Schwarze Liste“ geschafft. Hierbei geht es um das Werben mit „Fake“-Bewertungen. Darunter gefasst wird übrigens auch das Nichtveröffentlichen von negativen Bewertungen.  

Schadensersatzansprüche für Verbraucher
Eine absolute Neuheit im Wettbewerbsrecht stellt der Schadensersatzanspruch bei wettbewerbswidrigem Verhalten für Verbraucher dar. Bisher konnten nur Mitbewerber auf Schadensersatz klagen. Welche Verstöße zu einem solchen Schadensersatzanspruch führen, lässt sich durch einen Blick in den neuen § 9 Abs. 2 UWG beantworten. Danach ist derjenige schadensersatzpflichtig, der vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er andernfalls nicht getroffen hätte.  

Bußgeldtatbestand ist neu
Gemäß § 19 Abs. 1 UWG n. F. handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5c Abs. 1 UWG n. F. Verbraucherinteressen verletzt. Solche Verletzungen können nach § 19 Abs. 2 UWG n. F. mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € oder bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes geahndet werden. Allerdings führt nicht jede Verletzung von Verbraucherinteressen zu einem Bußgeld, es muss sich vielmehr um einen „weitverbreiteten Verstoß“ gegen Verbraucherinteressen handeln. Dies ist der Fall, wenn durch den Verstoß Interessen von Verbrauchern aus mindestens zwei EU-Mitgliedsstaaten betroffen sind.  
Als Verletzung von Verbraucherinteressen werden Verstöße gegen eine Klausel aus der „Schwarzen Liste“, aggressives Geschäftsgebaren, Irreführungen und Verstöße gegen behördliche Anordnungen angesehen.

 


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