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Motiv: Mehrere Coronaviren schwirren vor einem roten Hintergrund. (Foto: Romolo Tavani - stock.adobe.com)
(Foto: Romolo Tavani - stock.adobe.com)
  • 07.07.2020

    Neues Corona-Förderprogramm kann ab 10. Juli beantragt werden

  • Foto: Raimund Fisch
    Existenzgründung und Unternehmensförderung

    Raimund Fisch

    Tel.: 0651 9777-520
    Fax: 0651 9777-505
    fisch@trier.ihk.de

Die neue Corona-Überbrückungshilfe kann voraussichtlich ab dem 10. Juli 2020 über die Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie beantragt werden. Die Hilfe richtet sich gezielt an kleine und mittelständische Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise vollständig oder zu großen Teilen einstellen mussten. Voraussetzung ist demnach, wenn die Umsätze im April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen sind. Ebenfalls antragsberechtigt sind Soloselbstständige im Haupterwerb.

Die Überbrückungshilfe soll ein Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten der Monate Juni bis August 2020 sein. Entscheidend ist der jeweilige Umsatzrückgang des Monatsd im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat. Beträgt der Umsatzrückgang mehr als 70 Prozent, so werden 80 Prozent der Fixkosten erstattet. Liegt der Umsatzrückgang zwischen 50 und 70 Prozent, dann werden 50 Prozent der Fixkosten erstattet. 40 Prozent der Fixkosten erhalten Unternehmen, die einen Umsatzrückgang von mindestens 40 Prozent verkraften müssen. Eine Sonderregelung gilt für Existenzgründer. Ist die Gründung nach April 2019 erfolgt, gelten als Vergleichsmonate November und Dezember 2019. Bei einer Gründung nach Juni 2019 die Monate Dezember 2019 bis Februar 2020.

Die Überbrückungshilfe ist auf maximal 150.000 Euro für drei Monate begrenzt. Das gilt auch für verbundende Unternehmen.
Einzelunternehmer und Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten erhalten maximal 9000 Euro für drei Monate.
Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten erhalten maximal 15.000 Euro für drei Monate.

Der Antrag kann nur von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer eingereicht werden. Unternehmen, die grundsätzlich zur Antragsstellung berechtigt sind, sollten daher möglichst zeitnah Kontakt zu ihrem Steuerberater aufsuchen und das weitere Vorgehen mit diesem besprechen.

Unternehmen, die keinen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beschäftigen, können auf den Seiten der berufsständigen Kammern und Verbänden der Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer nach einem Berater für die Antragsstellung suchen.

Suchdienst der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
Suchdienst der Bundessteuerberaterkammer
Bundesregister der Wirtschaftsprüferkammer
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