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  • 06.07.2020

    Neuerungen bei Kassensystemen

  • Foto: Stefan Rommelfanger
    Standortpolitik

    Stefan Rommelfanger

    Tel.: 0651 9777-930
    Fax: 0651 9777-505
    stefan.rommelfanger@trier.ihk.de

Vor allem Einzelhandel, Hotellerie und Gastronomie müssen sich sehr genau mit den gesetzlichen Anforderungen an eine „ordnungsgemäße Kassenführung“ auseinandersetzen und ihr Kassensystem dementsprechend auf einem aktuellen Stand halten.
Hierzu ist die regelmäßige Kontaktaufnahme mit einem Steuerberater und dem Kassenhersteller vonnöten. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenführung haben sich insbesondere seit 2018 durch verschiedene Vorschriften verschärft. Eine Zusammenfassung der Vorschriften finden Sie im DIHK-Merkblatt: ,,Steuerliche Anforderungen an Registrierkassen‘‘.

Eine dieser Vorschriften sieht vor, dass seit dem 01. Januar 2020 grundsätzlich alle Kassen mit einer sogenannten zertifizierten elektronischen Sicherheitseinrichtung (tSE) ausgestattet werden müssen. Da die erforderlichen Zertifizierungsverfahren kurz vor Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht abgeschlossen waren, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) im November 2019 eine „Nichtbeanstandungsregelung“ erlassen. Das bedeutet: Bis zum 30. September 2020 wird es durch die Finanzämter nicht beanstandet, wenn die Kassen nicht nachgerüstet sind.

Der DIHK hatte sich bereits im Vorfeld mit Blick auf die verzögerte Marktverfügbarkeit von technischen tSE-Modulen und die nicht vor dem 30.09.2020 zertifizierten Cloud-tSE-Lösungen für eine Verschiebung der Nichtbeanstandungsregelung vom 30.09.2020 auf mindestens 31.03.2021 ausgesprochen.

Wird eine Verlängerung der Nichtbeanstandungsfrist bei der Aufrüstung von elektronischen Kassen(systemen) abgelehnt, ist es umso wichtiger, dass Unternehmen jetzt schon einen individuellen Antrag auf Fristverlängerung stellen. Hierfür hat der DIHK ein Argumentarium („Hinweise“) erarbeitet, welches Sie im Downloadbereich finden und gerne nutzen können.

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