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IHK Trier


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  • 10.01.2023

    Meldepflicht für Arbeitgeber

    Frist läuft bis zum 31. März 2023

  • Foto: Miriam Steup
    Recht und Steuern

    Miriam Steup

    Tel.: 0651 9777-410
    Fax: 0651 9777-405
    steup@trier.ihk.de

Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Kleinere Betriebe mit weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, Unternehmen mit weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen zwei Pflichtplätze besetzen.
Bis spätestens 31. März 2023 müssen diese Arbeitgeber der Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten anzeigen. Die Frist kann nicht verlängert werden. Die Beschäftigungs- und Anzeigepflicht gilt auch für Unternehmen, die im laufenden Jahr von Kurzarbeit betroffen waren. Die Meldung kann auf elektronischem Weg über die kostenfreie Software IW-Elan erfolgen. Eine Unterschrift oder postalische Versendung ist seit 2021 nicht mehr nötig.
Kommen Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine sogenannte Ausgleichsabgabe zu zahlen, die auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt wird.

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