Hohe Priorität wird es haben, möglichst viel Gas einzusparen. Diese Empfehlung betrifft alle Branchen. Gaskraftwerke und alle „nicht-geschützten Letztverbraucher“ (zum Beispiel: größere Industriebetriebe ohne kritische Versorgungsfunktionen und energieintensive Freizeiteinrichtungen), die auch andere Energiequellen wie Öl oder Kohle verbrauchen können, können verpflichtet werden, auf diese umzustellen.
Auch „geschützte Letztverbraucher“ - zu denen Privathaushalte, aber auch soziale Einrichtungen und Gewerbebetriebe mit bis zu 1,5 Millionen Kilowattstunden Gasverbrauch im Jahr zählen - können zu Verbrauchssenkungen verpflichtet werden.
Sobald Abschaltungen notwendig werden, werden zunächst Freizeiteinrichtungen wie Spaßbäder betroffen sein, da diese am ehesten entbehrlich sind. Der Gasverbrauch wird dann im Sinne einer schrittweisen, sektorspezifischen und Engpass-bezogenen Verringerung der Versorgung reduziert.
Die Netzagentur kann gegenüber Fernleitungs- und Verteilnetzbetreibern anordnen, dass sie Netze oder Teile davon abschalten.
Im Fall von Großverbrauchern (mit einer technischen Anschlusskapazität von mehr als 10 MWh/h) aus der Industrie richteten sich die Abwägungen nach sechs Kriterien:
- Dringlichkeit der Maßnahme
- Größe der Anlage
- Vorlaufzeit zur Gasbezugsreduktion
- Volks- und betriebswirtschaftliche Schäden
- Kosten und Dauer der Wiederinbetriebnahme nach einer Gasversorgungsreduktion
- Bedeutung für die Versorgung der Allgemeinheit
Den Prognosen der BNetzA zufolge wären Maßnahmen in folgender möglicher Reihenfolge zu ergreifen:
A: Parallel:
- Gezielte Anordnung einer Erhöhung der Gasproduktion bei Produktionsanlagen.
- Gezielte und allgemeine Anordnung einer Substitution von Erdgas bei Kraftwerken und Letztverbrauchern.
- Gezielte Anordnung zur Einfuhr von Erdgas, sofern noch Mengen beschaffbar wären.
C: Parallel:
- Anordnung einer Gasverbrauchsreduktion bei nicht-geschützten Kunden.
- Allgemeine Anordnung einer Gasverbrauchsreduktion bei nicht-geschützten Letztverbrauchern ≤10 MWh/h.
- Gezielte Anordnung einer Gasverbrauchsreduktion bei nicht-geschützten Letztverbrauchern ≥10 MWh/h (inkl. Kraftwerke).
- Gezielte Anordnung einer Ausspeicherung aus Speichern.
- Gezielte Anordnung einer Exportreduktion an Grenzübergabepunkten ggü. Netzbetreibern (soweit europarechtlich zulässig).
E: Anordnung einer Abschaltung von Netzen bzw. Teilnetzbereichen ggü. Netzbetreibern.
F: Anordnung einer Gasverbrauchsreduktion bei Kraftwerken durch Individualverfügung, durch die eine Gefährdung der Versorgungssicherheit mit Elektrizität entstehen könnte.