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  • 30.11.2020

    Dreizehnte Corona-Bekämpfungsverordnung RLP (13. CoBeLVO)

  • Foto: Stefan Rommelfanger
    Standortpolitik

    Stefan Rommelfanger

    Tel.: 0651 9777-930
    Fax: 0651 9777-505
    stefan.rommelfanger@trier.ihk.de

Ab Dienstag, 1. Dezember 2020 gilt die Dreizehnte Corona-Bekämpfungsverorndung (PDF) in Rheinland-Pfalz. Die Verordnung ist bis zum 20.12.2020 befristet. Weitere Informationen finden Sie darüber hinaus in der Begründung (PDF) zur 13. CoBeLVO.

Hier die wichtigsten Auflagen auf einen Blick:
  • Die Kontaktbeschränkungen werden deutlich verschärft: Im öffentlichen Raum sind Zusammenkünfte von maximal fünf Personen aus maximal zwei Haushalten erlaubt, ausgenommen sind Kinder bis 14 Jahre. Jede Person wird angehalten, nähere und längere Kontakte zu anderen Personen auf ein Minimum zu reduzieren und den Kreis der Personen, zu denen nähere oder längere Kontakte bestehen, möglichst konstant zu lassen.
  • Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe: Kann das Abstandsgebot zwischen Personen wegen der Art der Dienstleistung nicht eingehalten werden, wie in Kosmetikstudios, Wellnessmassagesalons, Tattoo- oder Piercing-Studios und ähnlichen Betrieben, ist die Tätigkeit weiterhin untersagt. Erlaubt sind Dienstleistungen, die hygienischen oder medizinischen Gründen dienen, wie in Friseursalons, in Fußpflegeeinrichtungen (kosmetische Anwendungen sind untersagt), bei der Podologie, bei Physio-, Ergo- und Logotherapien oder Ähnliches.
  • Alle gastronomischen Einrichtungen (außer Mensen und Kantinen) sind geschlossen. Abhol-, Liefer- und Bringdienste sowie der Straßenverkauf und Ab-Hof-Verkauf sind unter Einhaltung der Schutzmaßnahmen erlaubt.
  • Beherbergungsbetriebe sind grundsätzlich geschlossen. Sie können bei Bedarf ausschließlich für den nicht touristischen Reiseverkehr unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen öffnen.
  • Die Personenbegrenzung wird verschärft. Generell gilt, dass sich in einer Einrichtung

    a) mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 qm insgesamt höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufsfläche,
    b) mit einer Verkaufsfläche ab 801 qm insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufsfläche und auf der 800 qm übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro  20 qm Verkaufsfläche befindet.
Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche anzusetzen. Durch ein abgestimmtes Einlassmanagement müssen Einkaufszentren und Geschäfte verhindern, dass es im Innenbereich von Einkaufspassagen oder Einkaufszentren zu unnötigen Schlangenbildungen kommt. Wirtschaft und Arbeitswelt werden aufgefordert, die Schutz- und Hygieneregeln einzuhalten.
  • Öffentliche oder gewerbliche Einrichtungen sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen geöffnet. Sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien, insbesondere in Wartesituationen, gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 und die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7.
  • Die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 gilt auch im unmittelbaren Umfeld der Einrichtung oder auf Parkplätzen. Die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 gilt nicht auf Wochenmärkten.
  • Persönliche Beratungsgespräche mit Personen aus maximal zwei Hausständen sind weiterhin erlaubt.

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