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04.11.2019

Damit Geheimes nicht ausgeplaudert wird


Dieser Text ist vom 04.11.2019 und könnte inhaltlich veraltet sein.

Was Unternehmer bei der neuen Gesetzeslage zu Geschäftsgeheimnissen beachten sollten

Seit etwa einem halben Jahr ist es da: das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG). Es dient dem Schutz vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen und nimmt Unternehmen in die Pflicht, Geschäftsgeheimnisse gut zu sichern.
Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen setzt in Deutschland die EU-Geheimnisschutzrichtlinie (Richtlinie 2016/943 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung) um. Durch diese Richtlinie soll ein europaweit einheitlicher Mindestschutz im Zusammenhang mit Geschäftsgeheimnissen geschaffen werden. Grundsätzlich kann man sagen, dass dieses Gesetz ein Meilenstein für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen darstellt, da dieser in Deutschland bisher kaum geregelt war. Mit dem neuen Gesetz werden Unternehmen nun besser vor Spionage durch Wettbewerber geschützt, wobei jedoch Journalisten und Hinweisgeber (sog. Whistleblower), die Missstände an die Öffentlichkeit bringen, von einer Strafbarkeit ausgenommen sind.

Was versteht man unter einem Geschäftsgeheimnis?
Bisher wurde der Begriff nur durch die Rechtsprechung, das heißt durch richterliche Auslegung, konkretisiert. Durch Inkrafttreten des Gesetzes wurde er nun erstmalig in § 2 Nr. 1 des Gesetzes definiert. Hiernach handelt es sich bei einem Geschäftsgeheimnis um jede Information, die auch einem eng begrenzten Personenkreis, der üblicherweise mit dieser Art von Information zu tun hat, nicht allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher einen gewissen wirtschaftlichem Wert hat. Darüber hinaus muss die Information Gegenstand einer angemessenen Geheimhaltungsmaßnahme sein und es muss ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung bestehen. Nur wenn diese Voraussetzungen gemeinsam vorliegen, handelt es sich um ein Geschäftsgeheimnis, das unter den Schutz dieses Gesetzes fällt.

Handlungsbedarf für Unternehmen
In dieser Definition steckt bereits die erste wichtige Aufgabe für alle Unternehmen, die über solche Geschäftsgeheimnisse verfügen: angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen ergreifen und entsprechend dokumentieren. Denn nur wenn diese Maßnahmen nachweisbar ergriffen wurden, hat der Unternehmer die Möglichkeit, gegen Verstöße erfolgreich vorzugehen. Was dabei ganz konkret zu tun ist, hängt, wie so oft, vom jeweiligen Einzelfall ab und lässt sich nicht pauschal beantworten. Als Faustregel gilt jedoch: Desto wichtiger ein Geschäftsgeheimnis für ein Unternehmen ist, desto umfangreicher sollten auch die entsprechenden Schutzmaßnahmen sein. Zudem gilt, dass bei Großkonzernen strengere Anforderungen an die jeweiligen Geheimhaltungsmaßnahmen gestellt werden, als bei kleinen Unternehmen. Wichtig ist aber bei jedem Geschäftsgeheimnis die vorgeschriebene Dokumentation. Fehlt diese oder ist diese unzureichend, kann es in einem gerichtlichen Verfahren zu gravierenden Nachweisproblemen kommen.

Welche Handlungen sind verboten?
Die Antwort auf diese Fragen gibt § 4 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. So ist es beispielsweise verboten, ein Geschäftsgeheimnis durch die unbefugte Aneignung oder das unbefugte Kopieren von Dokumenten, die der Kontrolle des Inhabers der Information unterliegen, zu erlangen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1). Ebenfalls verboten ist die Offenlegung oder Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses, wenn hierdurch gegen eine Vertraulichkeitsvereinbarung verstoßen wird. Lediglich Journalisten und Whistleblower sind von dem Verbot nach § 4 ausgenommen, wenn dies dem Schutz eines berechtigten Interesses dient und damit das Recht der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit ausgeübt wird oder der Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines Fehlverhaltens dient.
Neben den bisher schon bestehenden Ansprüchen auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz treten nun auch Ansprüche auf Vernichtung, Herausgabe, Rückruf, Entfernung und Rücknahmen vom Markt. Des Weiteren besteht ein Anspruch auf Schadensersatz für den Fall, dass die Auskunft verweigert wird. Die Strafbarkeitstatbestände, die vorher noch in den §§ 17 bis 19 UWG normiert waren, wurden lediglich in das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen überführt.

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