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Motiv: Im Schaufenster eines Bekleidungsgeschäfts hängt ein Zettel mit der Aufschrift "Aufgrund des Coronavirus bis auf weiteres geschlossen!!" (Foto: Marc Bode - stock.adobe.com)
(Foto: Marc Bode - stock.adobe.com)
  • 19.01.2021

    Corona-Informationspapier für den Einzelhandel in Rheinland-Pfalz

  • Foto: Dr. Matthias Schmitt
    Standortpolitik

    Dr. Matthias Schmitt

    Tel.: 0651 9777-901
    Fax: 0651 9777-505
    schmitt@trier.ihk.de

    Foto: Stefan Rommelfanger
    Standortpolitik

    Stefan Rommelfanger

    Tel.: 0651 9777-930
    Fax: 0651 9777-505
    stefan.rommelfanger@trier.ihk.de

Schließung gewerblicher Einrichtungen – „Lockdown“
Zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie sind gewerbliche Einrichtungen bis zum 14. Februar 2021 grundsätzlich für den Kundenverkehr geschlossen. Ziel dieser weitgehenden Einschränkung ist es, Kontakte von Menschen zu vermeiden oder zumindest stark zu reduzieren. Die zulässigen Ausnahmen sollten aufgrund des Ernstes der Lage daher sehr restriktiv ausgelegt werden. Jede Unternehmerin und jeder Unternehmer trägt einen Teil der gesamtgesellschaftlichen Verantwortung, dafür zu sorgen, dass die Bemühungen zur Eindämmung der Pandemie nicht kon-terkariert und dass Menschenansammlungen vermieden werden.

  • Ausnahmen vom Lockdown - Welche Läden dürfen öffnen?

    Gewerbliche Betriebe, die der Daseinsvorsorge und Deckung des täglichen Lebensbedarfs dienen, dürfen – unter Beachtung der allgemeinen Hygiene-Maßnahmen – weiterhin geöffnet bleiben. Dies sind:
    1. Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Getränkemärkte, Drogerien, Babyfachmärkte
    2. Verkaufsstände auf Wochenmärkten, deren Warenangebot den zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht
    3. Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser
    4. Tankstellen
    5. Banken und Sparkassen, Poststellen
    6. Reinigungen, Waschsalons
    7. Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf
    8. Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte
    9. Großhandel
  • Allgemeine Hygiene-Maßnahmen

    Sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien, insbesondere in Wartesituationen, sind das Abstandsgebot, die Maskenpflicht sowie die Personenbegrenzung einzuhalten. Die Maske muss entweder eine medizinische Gesichtsmake (OP-Maske) oder eine Maske des Standards KN95/N95 oder FFP2 sein. Die Maskenpflicht gilt auch im unmittelbaren Umfeld der Einrichtung und auf Parkplätzen.
  • Abhol-, Liefer- und Bringdienste

    Nach vorheriger Bestellung sind Abhol-, Liefer- und Bringdienste zulässig („Click & Collect“). Die vorherige Bestellung muss nicht online, sondern kann beispielsweise auch telefonisch erfolgen. Für die Abholung und Bezahlung der bestellten Ware darf das Ladengeschäft ausnahmsweise kurz betreten werden.
    Es ist darauf zu achten, dass die Abstands- und Maskenpflicht auch in der Abholsituation gilt, dass der Zugang beschränkt ist und dass die Ansammlung größerer Menschenmengen vermieden werden muss.
  • Autohäuser

    Autohäusern sind die Reparatur sowie die Übergabe von Fahrzeugen gestattet.
  • Baumärkte

    Da Baumärkte nicht in der Liste der ausnahmsweise zulässigen Betriebe aufgeführt sind, bleiben sie geschlossen – sowohl für Privatkunden als auch für selbstständige Handwerker. Zulässig sind jedoch Abhol-, Liefer- und Bringdienste sowie der Weihnachtsbaumverkauf. Der Großhandel ist vom „Lockdown“ ausgenommen. Soweit Baumärkte auch im Bereich Großhandel tätig sind, ist ein Einkauf durch Gewerbe-treibende nach Vorlage des Gewerbescheins daher zulässig.
  • Mischsortiment

    Ein Einzelhandelsgeschäft, das in den Ausnahmen vom „Lockdown“ aufgeführt ist und daher öffnen darf, darf auch weitere Waren oder Dienstleistungen anbieten, soweit das weitere Waren- oder Dienstleistungsangebot nicht den Schwerpunkt des Verkaufs oder Angebots bildet. Entscheidend ist jeweils in einer Einzelfallbetrach-tung, welches das Hauptsortiment darstellt, das dem jeweiligen Geschäft sein Gepräge gibt.
  • Unterstützungsprogramme (Dezemberhilfe/Überbrückungshilfe III)

    Die Bundesregierung hat klargestellt, dass Unternehmen, die aufgrund des Bund-Länder-Beschlusses vom 13. Dezember 2020 geschlossen werden, im Gegensatz zu den bereits im „Lockdown Light“ ab November geschlossenen Branchen (insbe-sondere Gastronomie und körpernahe Dienstleistungen), keine Dezemberhilfe (Er-satz von 75% des Vorjahresmonats) erhalten.
    Allerdings sollen Unternehmen, die im November und/oder Dezember Umsatzein-brüche von mehr als 30% erleiden mussten und keine November- bzw. Dezember-hilfe beziehen, bereits im November und Dezember die eigentlich erst zum Januar 2021 startende Überbrückungshilfe III beziehen können. Darüber hinaus hat die Bundesregierung zugesagt, dass der Einzelhandel den Wertverlust von Wintersaisonware als Kostenposition in der Überbrückungshilfe III ansetzen kann. Die Details der antragsstellung werden gegenwärtig vom Bund programmiert.
    Weitere Informationen finden sich auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
  • Förderprogramm zur Beschleunigung der Digitalisierung - "DigiBoost"

    Das Land Rheinland-Pfalz wird ab Anfang 2021 kleine und mittlere Unternehmen bei ihren Digitalisierungsvorhaben mit jeweils bis zu 15.000 Euro fördern. Hiervon kann auch der stationäre Einzelhandel profitieren und bei der Erschließung neuer digitaler Geschäftsmodelle wie etwa dem Online-Handel unterstützt werden. Be-günstigt sind Ausgaben für Leistungen externer Auftragnehmer einschließlich der zur Umsetzung der Maßnahme notwendigen Hard- und Software. Die Abwicklung des Programms wird über die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) erfolgen. Vor Antragstellung sind spezifische Informationsangebote der Industrie- und Handelskammern, der Handwerkskammern oder der Landwirtschaftskammer in Rheinland-Pfalz wahrzunehmen.
    Das Förderprogramm „DigiBoost“ ist auf den Weg gebracht und die Einführung wird zeitnah erfolgen; nähere Informationen zum Programm und zur Abwicklung werden gesondert bekannt gegeben.

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