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  • 09.09.2021

    Brexit: Marken und Geschmacksmuster im Vereinigten Königreich

    Das Fristende zur Beantragung einer britischen Marke sowie eines britischen Geschmacksmusters für zum 31. Dezember 2020 anhängige EU-Anmeldungen naht.

  • Foto: Jan Heidemanns
    International

    Jan Heidemanns

    Tel.: 0651 9777-230
    Fax: 0651 9777-205
    heidemanns@trier.ihk.de

Aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (EU) richten sich die Schutzrechte des geistigen Eigentums auf der Insel nun nach nationalem britischen Recht. Besonderheiten gelten für EU-Rechte, die zum Ende der Übergangsphase anhängig waren: Hier endet die Frist zur Beantragung eines entsprechenden britischen Schutzrechtes am 30. September 2021. Dies gilt für Unionsmarken sowie Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

Bei einer zum 31. Dezember 2020 anhängigen Anmeldungen einer Unionsmarke kann gemäß Art. 59 Abs. 1 des Austrittsabkommens innerhalb von neun Monaten nach Ablauf der Übergangsphase aktiv im Vereinigten Königreich eine britische Marke (trade mark) beantragt werden. Dieser Antrag gilt dann als an demselben Anmelde- und Prioritätstag gestellt, an dem der Antrag in der EU gestellt wurde. Für die Anmeldung sind die im VK üblichen Gebühren zu entrichten.

Wer vor dem Ablauf der Übergangsphase nach dem Unionsrecht einen Antrag auf ein Gemeinschaftsgeschmackmuster gestellt hat, kann ebenfalls innerhalb von neun Monaten einen entsprechenden Antrag im Vereinigten Königreich stellen. Dieser Antrag eines Designs gilt dann im Vereinigten Königreich als an demselben Anmelde- und Prioritätstag gestellt, an dem der Antrag in der EU gestellt wurde (Art. 59 Abs. 1 des Austrittsabkommen). Für die Anmeldung sind die national üblichen Gebühren zu entrichten.

Zum Thema:

Information des britischen Patentamtes (Intellectual Property Office – IPO)

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