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  • Zuschussprogramm "Ausbildungsplätze sichern"

    Stand Mai 2021

  • Foto: Thomas Mersch
    Ausbildung

    Thomas Mersch

    Tel.: 0651 9777-340
    Fax: 0651 9777-305
    mersch@trier.ihk.de

    Foto: Jürgen Thomas
    Ausbildung

    Jürgen Thomas

    Tel.: 0651 9777-330
    Fax: 0651 9777-305
    thomas@trier.ihk.de

    Foto: Petra Scholz
    Ausbildung

    Petra Scholz

    Tel.: 0651 9777-320
    Fax: 0651 9777-305
    scholz@trier.ihk.de

    Foto: Marion Fisch
    Ausbildung

    Marion Fisch

    Tel.: 0651 9777-310
    Fax: 0651 9777-305
    marion.fisch@trier.ihk.de

Das im Sommer 2020 gestartete Förderprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ sieht verschiedene Unterstützungsangebote in Form von Zuschüssen für Ausbildungsbetriebe vor. Das Förderprogramm richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen die von der Corona-Krise betroffen sind und weiterhin jungen Menschen eine Ausbildung ermöglichen.

Kurzfassung - Erste Förderrichtlinie
  • Ausbildungsprämien können für Ausbildungsverhältnisse mit Beginn von 24.06.2020 bis 15.02.2022 beantragt werden.
  • Bitte beachten Sie die gesonderten Regeln für den Beginn-Zeitraum bis 31.05.2021 und ab 01.06.2021.

  • Zuschüsse zur Vermeidung von Kurzarbeit (Auszubildende und Ausbilder) in der Ausbildung gelten von 24.06.2020 bis  31. Dezember 2021.
  • Bitte beachten Sie die gesonderten Regeln für den Zeitraum bis 28.02.2021 und ab 01.03.2021.

  • Der Lockdown-II-Sonderzuschuss für Kleinstunternehmen mit bis zu 4 Mitarbeitern gilt bis einschließlich 31. Juli 2021.

  • Die Übernahme von Auszubildenden, deren Ausbildungsstelle wegen pandemiebedingter Insolvenz des ursprünglichen Betriebes verloren gegangen ist, wird unabhängig von den Betriebsgrößen mit einer Übernahmeprämie bis zum 31. Dezember 2021 gefördert.

Kurzfassung - Zweite Förderrichtlinie

  • Die Förderung von Auftrags- und Verbundausbildung kann für den Zeitram vom 24.06.2020 bis 31.12.2021 beantragt werden.
  • Die vereinbarte Auftrags- und Verbundausbildung muss mindestens eine Dauer von vier Wochen haben.

  • Zuschüsse zu Prüfungsvorbereitungslehrgängen können für den Zeitram vom 18.03.2021 bis 31.12.2021 beantragt werden.
  • Antragsverfahren

    Antragsverfahren der Ersten Förderrichtlinie

    Unternehmen müssen die Förderungen bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit beantragen.

    Zusätzlich zum Antrag benötigen Sie eine Bescheinigung der zuständigen Stelle für den Ausbildungsberuf (nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz). Meist sind das die Kammern, zum Beispiel die Industrie- und Handelskammern oder die Handwerkskammern.

    Außerdem müssen Sie eine De-minimis-Erklärung abgeben.

    Über den folgenden Link finden Sie die Antragsformulare der Agentur für Arbeit:
    https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern



    Antragsverfahren der Zweiten Förderrichtlinie
    Unternehmen müssen die Förderungen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See beantragen.

    Zusaätzlich zum Antrag benötigen Sie eine Bescheinigung der zuständigen Stelle für den Ausbildungsberuf und eine Bescheiniung über die Geeignetheit des Interimsausbilders zur Fortsetzung der Ausbildung (nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz). Meist sind das die Kammern, zum Beispiel die Industrie- und Handelskammern oder die Handwerkskammern.

    Über den folgenden Linken finden Sie die Antragsformulare der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sowie die Vorlagen für die Bescheinigungen:
    Bundesprogramm Ausbildungsplätze sichern | Knappschaft-Bahn-See (kbs.de)
  • Einschränkungen

    Unternehmen können nur eine Prämie pro Ausbildungsvertrag erhalten.

    Sie können die Förderungen aus dem Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ nicht mit Förderungen auf anderen rechtlichen Grundlagen oder nach anderen Programmen des Bundes oder der Länder kombinieren, die die gleiche Zielrichtung oder den gleichen Inhalt haben.

Förderungen des Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern"

  • (1) Ausbildungsprämie bei Erhalt des Ausbildungsniveaus (Ausbildungsprämie)

    • Ziel der Förderung ist es, Ausbildungsbetriebe und ausbildende Einrichtungen zu motivieren, ihr Ausbildungsniveau trotz der Folgen der Corona-Krise aufrecht zu erhalten.
    • Eine Förderung setzt voraus, dass das Unternehmen sein Ausbildungsniveau im Vergleich zu den drei Vorjahren hält.
    • Es werden Ausbildungsverhältnisse gefördert, die im Zeitraum von 24.06.2020 bis 15.02.2022 beginnen.
    • Der Antrag ist spätestens drei Monate nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit des jeweiligen Ausbildungsverhältnisses zu stellen.

    Regeln für Ausbildungsverhältnisse mit Beginn 24.06.2020 bis 31.05.2021 :
    Antragsberechtigt sind kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) mit bis zu 249 Beschäftigten, die durch die COVID-19-Krise in erheblichem Umfang betroffen sind. Davon ist auszugehen,
    • wenn das Unternehmen seit Januar 2020 wenigstens für einen Zeitraum, der vor dem Ausbildungsbeginn liegt, Kurzarbeit durchgeführt hat
    • oder dessen Umsatz seit April 2020 um durchschnittlich mindestens 50 Prozent oder 30 Prozent in fünf zusammenhängenden, vor dem Ausbildungsbeginn liegenden Monaten gegenüber dem jeweiligen Zeitraum im Jahr 2019 eingebrochen ist.Bei einem Ausbildungsbetrieb, der nach April 2019 gegründet worden ist, kann in beiden Varianten alternativ der Durchschnitt des jeweiligen Zeitraums für 2020 mit dem Durchschnitt der Umsätze der Monate November und Dezember 2019 verglichen werden.

    Die Förderung beträgt 2.000,00 Euro für jeden geschlossenen Ausbildungsvertrag. Die Auszahlung erfolgt nach dem Ende der erfolgreich abgeschlossenen Probezeit.


    Regeln für Ausbildungsverhältnisse mit Beginn 01.06.2021 bis 15.02.2022:
    Antragsberechtigt sind Ausbildungsbetriebe mit bis zu 499 Beschäftigten, die durch die COVID-19-Krise in erheblichem Umfang betroffen sind. Davon ist auszugehen,
    • wenn das Unternehmen seit Januar 2020 wenigstens für einen Zeitraum, der vor dem Ausbildungsbeginn liegt, Kurzarbeit durchgeführt hat
    • oder dessen Umsatz seit April 2020 in mindestens einem, vor dem Ausbildungsbeginn liegenden Monat um 30 Prozent gegenüber dem jeweiligen Monat im Jahr 2019 eingebrochen ist. Bei einem Ausbildungsbetrieb, der nach April 2019 gegründet worden ist, wird der Umsatz mit dem Durchschnitt der Umsätze der Monate November und Dezember 2019 verglichen.

    Die Förderung beträgt 4.000,00 Euro für jeden geschlossenen Ausbildungsvertrag. Die Auszahlung erfolgt nach dem Ende der erfolgreich abgeschlossenen Probezeit.


  • (2) Ausbildungsprämie bei Erhöhung des Ausbildungsniveaus (Ausbildungsprämie plus)

    • Ziel der Förderung ist es, Ausbildungsbetriebe und ausbildende Einrichtungen zu motivieren, ihr Ausbildungsniveau trotz der Folgen der Corona-Krise nicht nur aufrecht zu erhalten, sondern sogar zu erhöhen.
    • Eine Förderung setzt voraus, dass das Unternehmen sein Ausbildungsniveau im Vergleich zu den drei Vorjahren erhöht.
    • Es werden Ausbildungsverhältnisse gefördert, die im Zeitraum von 24.06.2020 bis 15.02.2022 beginnen.
    • Der Antrag ist spätestens drei Monate nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit des jeweiligen Ausbildungsverhältnisses zu stellen.

    Regeln für Ausbildungsverhältnisse mit Beginn 24.06.2020 bis 31.05.2021 :
    Antragsberechtigt sind kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) mit bis zu 249 Beschäftigten, die durch die COVID-19-Krise in erheblichem Umfang betroffen sind. Davon ist auszugehen,
    • wenn das Unternehmen seit Januar 2020 wenigstens für einen Zeitraum, der vor dem Ausbildungsbeginn liegt, Kurzarbeit durchgeführt hat
    • oder dessen Umsatz seit April 2020 um durchschnittlich mindestens 50 Prozent oder 30 Prozent in fünf zusammenhängenden, vor dem Ausbildungsbeginn liegenden Monaten gegenüber dem jeweiligen Zeitraum im Jahr 2019 eingebrochen ist. Bei einem Ausbildungsbetrieb, der nach April 2019 gegründet worden ist, kann in beiden Varianten alternativ der Durchschnitt des jeweiligen Zeitraums für 2020 mit dem Durchschnitt der Umsätze der Monate November und Dezember 2019 verglichen werden.

    Die Förderung beträgt 3.000,00 Euro für jeden über das frühere Ausbildungsniveau zusätzlich geschlossenen Ausbildungsvertrag. Die Auszahlung erfolgt nach dem Ende der erfolgreich abgeschlossenen Probezeit.


    Regeln für Ausbildungsverhältnisse mit Beginn 01.06.2021 bis 15.02.2022:
    Antragsberechtigt sind Ausbildungsbetriebe mit bis zu 499 Beschäftigten, die durch die COVID-19-Krise in erheblichem Umfang betroffen sind. Davon ist auszugehen,
    • wenn das Unternehmen seit Janaur 2020 wenigstens für einen Zeitraum, der vor dem Ausbildungsbeginn liegt, Kurzarbeit durchgeführt hat
    • oder dessen Umsatz seit April 2020 in mindestens einem, vor dem Ausbildungsbeginn liegenden Monat um 30 Prozent gegenüber dem jeweiligen Monat im Jahr 20219 eingebrochen ist. Bei einem Ausbildungsbetrieb, der nach April 2019 gegründet worden ist, wird der Umsatz mit dem Durchschnitt der Umsätze der Monate November und Dezember 2019 verglichen.

    Die Förderung beträgt 6.000,00 Euro für jeden geschlossenen Ausbildungsvertrag. Die Auszahlung erfolgt nach dem Ende der erfolgreich abgeschlossenen Probezeit.
  • (3) Zuschüsse zur Vermeidung von Kurzarbeit (Auszubildende und Ausbilder)

    • Ziel der Förderung ist es, Kurzarbeit bei Auszubildenden und deren Ausbilder zu vermeiden, um den erfolgreichen Abschluss der begonnenen Ausbildung sicherzustellen.
    • Der Zuschuss wird gewährt im Zeitraum von 24.06.2020 bis 31.12.2021.
    • Erforderlich ist ein Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent im gesamten Betrieb; anderenfalls wird davon ausgegangen, dass die Ausbildungsaktivitäten auch ohne Förderung wie üblich fortgesetzt werden können.
    • Die Förderung zur Ausbildungsvergütung beträgt 75 Prozent der Brutto-Ausbildungsvergütung.
    • Die Förderung zur Ausbildervergütung beträgt 50 Prozent der Brutto-Ausbildervergütung für jeweils bis zu zehn Auszubildende.

    Regeln für den Zeitraum von 24.06.2020 bis 28.02.2021
    Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung und zur Ausbildervergütung werden einem ausbildenden kleinen und mittleren Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitern gewährt, welches
    • Kurzarbeit durchgeführt hat und
    • trotz relevantem Arbeitsausfall aufgrund der Corona-Krise im Betrieb oder in einer Betriebsabteilung
    • Auszubildende und deren Ausbilder, die jeweils von erheblichem Arbeitsausfall betroffen sind, nicht in Kurzarbeit bringt oder hält, sondern seine laufenden Ausbildungsaktivitäten fortsetzt.

    Regeln für den Zeitraum von 01.03.2021 bis 31.12.2021
    Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung und zur Ausbildervergütung werden einem ausbildenden kleinen und mittleren Unternehmen mit bis zu 499 Mitarbeitern gewährt, welches
    • Kurzarbeit durchgeführt hat und
    • trotz relevantem Arbeitsausfall aufgrund der Corona-Krise im Betrieb oder in einer Betriebsabteilung
    • Auszubildende und deren Ausbilder, die jeweils von erheblichem Arbeitsausfall betroffen sind, nicht in Kurzarbeit bringt oder hält, sondern seine laufenden Ausbildungsaktivitäten fortsetzt.
  • (4) Lockdown-II-Zuschuss für Kleinstunternehmen

    Ziel der Förderung ist es, Kleinstunternehmen zu unterstützen, die ihre Geschäftstätigkeit einstellen mussten oder in nur geringem Umfang weiterführen können.

    Antragsberechtigt sind Kleinstunternehmen
    • mit bis zu vier Mitarbeitern,
    • welche aufgrund oder in unmittelbarer Folge Corona-bedingter behördlicher Anordnung seit November 2020 oder später seine Geschäftstätigkeit nicht oder nur noch im geringem Umfang (wie z. B. Außerhausverkauf von Restaurants, bei Geschäftsreisenden im Hotelbetrieb oder "call/click and collect"-Modellen des Einzelhandels) ausüben darf, und
    • an den es die Ausbildung selbst oder im Rahmen einer Auftrags- oder Verbundausbildung an mindestens 30 Arbeitstagen fortgesetzt oder fortgesetzt hat.

    Die Förderung beträgt einmalig 1.000,00 Euro. Der Antrag ist bis spätestens 31. Juli 2021 zu stellen.
  • (5) Übernahme bei Insolvenzen fördern (Übernahmeprämie)

    Ziel der Förderung ist die Sicherung der Weiterführung von Ausbildungsverhältnissen bei pandemiebedingter Insolvenz eines ausbildenden Unternehmen.

    Antragsberechtigt sind ausbildende Unternehmen unabhängig der Mitarbeiterzahl aus allen Wirtschaftsbereichen, die Auszubildende aus pandemiebedingt insolventen ausbildenden Unternehmen bis zum 31. Dezember 2021 für die Dauer der restlichen Ausbildung übernehmen.
    • Voraussetzung beim insolventen Unternehmen: Eine pandemiebedingte Insolvenz, das heißt, das Insolvenzverfahren wurde zwischen dem 1. April 2020 und dem 31. Dezember 2021 eröffnet und das Unternehmen war vor dem 31. Dezember 2019 gemäß EU-Definition nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten.
    • Voraussetzung beim Übernahme-Unternehmen: Antragsberechtigt sind ausbildende Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen, die Auszubildende aus pandemiebedingt insolventen Ausbildungsbetrieben bis zum 31. Dezember 2021 für die Dauer der restlichen Ausbildung übernehmen.

    Die Förderung erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen durch eine einmalige Übernahmeprämie in Höhe von 6.000 Euro pro aufgenommenem Auszubildenden an das aufnehmende Unternehmen. Die Förderung ist bis zum 31. Dezember 2021 befristet.

    Der Antrag ist spätestens drei Monate nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit des jeweiligen neu begründeten Ausbildungsverhältnisses zu stellen.
  • (6) Förderung von Auftrags- und Verbundausbildung

    Ziel der Förderung ist die stärkere Nutzung von Verbund- oder Auftragsausbildung im Ausbildungsjahr 2020/21 und 2021/22 für zugunsten Auszubildender in Unternehmen mit bis  499 Mitarbeitenden, die ihre Ausbildung temporär nicht im eigenen Betrieb (=Stammbetrieb) beginnen oder weiterführen können, weil dieser vollständig oder zu wesentlichen Teilen pandemiebedingt von Schließungen oder erheblichen Auflagen, die eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebs maßgeblich behindern, betroffen ist. Die Verbund- oder Auftragsausbildung kann in anderen KMU, in Überbetrieblichen Berufsbildungsstätten (ÜBS) oder durch andere etablierte Ausbildungsdienstleister durchgeführt werden, wobei die betriebliche Ausbildung Vorrang hat.

    Eine Einstellung oder maßgebliche Behinderung des Geschäftsbetriebs vollständig oder zu wesentlichen Teilen in Folge der Corona-Pandemie wird dann angenommen, wenn
    • an den Stammausbildungsbetrieb im Jahr 2020 oder 2021 vor der Vereinbarung der Auftrags- oder Verbundausbildung von der Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld geleistet worden ist oder
    • der Umsatz des Stammausbildungsbetriebs in einem Monat im Zeitraum April 2020 bis Dezember 2021 um mindestens 30 Prozent gegenüber dem entsprechenden Monat des Jahres 2019 zurückgegangen ist. Bei einem Stammausbildungsbetrieb, der nach April 2019 gegründet worden ist, ist zum Nachweis des Umsatzeinbruches von mindestens 30 Prozent in einem Monat der Durchschnitt der Umsätze von November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.

    Antragsberechtigt sind
    • ausbildende Unternehmen,
    • ÜBS sowie andere etablierte Ausbildungsdienstleister,
    • Landesinnungsverbände und Fachverbände,
    die die befristete pandemiebedingte Auftrags- und Verbundausbildung (Dauer von mindestens 4 Wochen) im Zeitraum vom 24.06.2020 bis 31.12.2021 durchführen und eine Niederlassung oder Betriebsstätte in Deutschland haben.

    Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt. Dieser Zuschuss beträgt für jeden Auszubildenden 450,00 Euro pro Kalenderwoche, insgesamt höchstens 8.100,00 Euro. Der Antrag ist bis spätestens 31. März 2022 zu stellen.
  • (7) Zuschüsse zu Prüfungsvorbereitungslehrgängen

    Ziel der Förderung ist es, Auszubildende noch stärker für einen erfolgreichen Abschluss ihrer Berufsausbildung zu unterstützen. Dazu werden im Jahr 2021 Stammausbildungsbetriebe, die in erheblichem Umfang von der Corona-Krise betroffen sind, mit dem Zuschuss zu den Kosten für externe Prüfungsvorbereitungslehrgänge entlastet.

    Ein Betrieb ist dann in erheblichem Umfang von der Corona-Krise betroffen, wenn
    • an den Stammausbildungsbetrieb im Jahr 2020 oder 2021 vor Beginn des Prüfungsvorbereitungslehrgangs von der Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld geleistet worden ist oder
    • der Umsatz des Stammausbildungsbetriebs in einem Monat im Zeitraum April 2020 bis Dezember 2021 um mindestens 30 Prozent gegenüber dem entsprechenden Monat des Jahres 2019 zurückgegangen ist. Bei einem Stammausbildungsbetrieb, der nach April 2019 gegründet worden ist, ist zum Nachweis des Umsatzeinbruches von mindestens 30 Prozent in einem Monat der Durchschnitt der Umsätze von November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.

    Antragsberechtigt sind
    • ausbildende Unternehmen,
    • ÜBS sowie andere etablierte Ausbildungsdienstleister,
    • Landesinnungsverbände und Fachverbände,
    die ihren Auszubildenden Teilnahmemöglichkeiten an externen Prüfungsvorbereitungslehrgängen in der Zeit vom 18.03.2021 bis 31.12.2021 ermöglichen. Fördervorausssetzung ist die voraussichtliche ganze oder teilweise Ablegung der Abschlussprüfung im Jahr 2021.

    Der Prüfungsvorbereitungslehrgang muss in dem o. g. Zeitraum begonnen werden und abgeschlossen sein. Er kann ganz oder teilweise auch in digitaler Form erfolgen.

    Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt. Dieser Zuschuss beträgt für jeden Auszubildenden einmalig 50 Prozent der Kosten für einen Vorbereitungslehrgang, maximal jedoch 500,00 Euro. Er wird nur bei regelmäßiger Teilnahme ausgezahlt. Der Antrag ist bis spätestens 31. März 2022 zu stellen.

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