Recht und Organisation
Jennifer Schöpf-Holweck
Tel.: (06 51) 97 77-6 01
Fax: (06 51) 97 77-6 05
schoepf-holweck@trier.ihk.de
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schoepf-holweck@trier.ihk.de
Unternehmen, die beispielsweise wegen des Coronavirus vorübergehende
Arbeitsausfälle zu verzeichnen haben, können dies mit Kurzarbeit überbrücken. Sie
kann den gesamten Betrieb oder nur einen Teil dessen betreffen.
Informationen zur Beantragung hat die Agentur für Arbeit Trier zusammengestellt.
Der Bund hat die Voraussetzungen für
den Bezug von Kurzarbeitergeld
abgesenkt und die Leistungen erweitert. Nun ist der Bezug auch im
Bereich der Leiharbeit möglich. Es müssen mindestens 10 Prozent der im
Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer vom Entgeltausfall
betroffen sein. Auf den Einsatz negativer Arbeitszeitsalden zur Vermeidung von
Kurzarbeit wird verzichtet. Die Beiträge zur Sozialversicherung für
Arbeitnehmer,
die Kurzarbeitergeld beziehen, werden ab dem 1. April 2022 nicht mehr erstattet. Bisher mussten die
Arbeitgeber
diese alleine tragen.
Weitere Informationen
dazu finden Sie auf der Homepage des
Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales.
Angezeigt werden muss die Kurzarbeit der Agentur für Arbeit.
Sie bearbeitet auch den Antrag auf das Kurzarbeitergeld.
Kontakt bei der Agentur für Arbeit Trier:
Telefon: 0651/205 3500,
E-Mail:
Trier.031-OS@arbeitsagentur.de
Der Arbeitgeber kann die Kurzarbeit jedoch nicht einseitig
anordnen. Die Möglichkeit zur Kurzarbeit kann entweder durch Tarifvertrag oder
Betriebsvereinbarung eröffnet sein. Fehlt es an dieser Möglichkeit, weil keine
Tarifbindung oder kein Betriebsrat besteht, muss sie einzelvertraglich mit
jedem Arbeitnehmer vereinbart werden.
Weitere Fragen beantwortet:
Jennifer Schöpf-Holweck
Telefon: (06 51) 97 77-4 11
schoepf-holweck@trier.ihk.de