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IHK Trier


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Neue Ansätze im Wein-Bezeichnungsrecht

Herkunftspyramiden und Änderungen bei Einzel- und Großlagen werden strittig diskutiert



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Fotos: Thewalt

Die europäische Weinmarktreform aus dem Jahr 2009 beginnt in den einzelnen Mitgliedstaaten zu greifen, Übergangsfristen laufen in Kürze aus und die Regelungen werden in das deutsche Weinrecht integriert. Der neue Entscheidungsspielraum in Sachen Bezeichnungsrecht und die zugleich verstärkte Orientierung an dem in südlichen Weinbauregionen seit Jahrzehnten eingeführten romanischen Bezeichnungssystem haben den Verantwortlichen der deutschen Weinbaupolitik bis in die jüngsten Tage Kopfzerbrechen bereitet. Auch die IHK Trier hat auf Bundesebene intensiv mitdiskutiert und zuletzt richtungsweisenden Kompromissen zugestimmt. So langsam kommt Struktur und Klarheit in die Gesetzgebung, aber es mangelt auch nicht an Wünschen innerhalb der Branche, darüber hinaus neue Wege zu beschreiten und für den deutschen Wein ein leicht verständliches Herkunftsprinzip einzuführen.

Fakt ist, dass es in Zukunft nur noch zwei Kategorien von Wein geben wird – nämlich Weine mit und ohne Herkunftsangabe. Die Weine mit Herkunft werden in zwei Gruppen unterteilt. Die dazu neu eingeführten Begriffe „geschützte Ursprungsbezeichnung“ für Qualitäts- und Prädikatsweine oder „geschützte geographische Angabe“ für Landweine sind in der Etikettierung ab 1. Januar 2012 fakultativ zulässig. Die Kategorie der Tafelweine entfällt, dafür können aber „Europäischer Gemeinschaftswein“ und „Deutscher Wein“ (in der Kategorie ohne Herkunft) oder „Landweine“ (in der Kategorie „geschützte geographische Angabe“) an Bedeutung gewinnen.

Aus Angst an zu viel einfachem „Deutschen Wein“ mit einer Rebsortenangabe im Wettstreit zu Qualitätsweinen aus den bestehenden Anbaugebieten wie Mosel, Rheinhessen oder Pfalz haben sich die verantwortlichen Erzeugervertreter darauf verständigt, eine einschränkende Rebsortenliste festzulegen, die die Verwendung von Riesling, Silvaner, Müller-Thurgau, Dornfelder und Co. bei der Kategorie „Deutscher Wein“ verbietet. Diese Rebsortenweine müssen also künftig zumindest der Landweinkategorie zugeordnet werden. Eine einschränkende Vorgabe, dem die Weinkellereien ungern zugestimmt haben, sehen doch die international agierenden Unternehmen, wie flexibel und marktgerecht ihre ausländischen Wettbewerber künftig beispielsweise mit einem Vin de France Sauvignon Blanc, einem Vino de España Tempranillo oder einem Vino d’Italia Merlot auf Kundenwünsche reagieren können.

Wichtig zu wissen ist auch, dass in der Zusatzkennzeichnung bei deutschen Weinen traditionelle Begriffe wie Qualitäts- oder Prädikatswein in ihrer Festschreibung als obligatorische Angaben gefestigt werden und weiterhin in der Etikettierung verpflichtend angegeben werden müssen. Neu hinzukommen wird, dass eine Gruppe von Erzeugern für neue geographische Angaben als „geschützte Ursprungsbezeichnung“ oder „geschützte geographische Angabe“ einen besonderen Schutzstatus beantragen darf. Dies kann für bereits bestehende geographische Angaben erfolgen, beispielsweise für eine Einzellage wie Trittenheimer Apotheke oder auch für alte Gemarkungsnamen. Dabei müssen zumindest die qualitativen Mindeststandards gelten, die für das jeweilige Anbaugebiet festgelegt sind.

Soviel zu dem Grundsätzlichen, was sich sicherlich kompliziert liest, aber in der Praxis für die Weingüter, Genossenschaften und Kellereien keine spürbaren Auswirkungen haben muss.

„Wir begrüßen es, dass das vorhandene Bezeichnungssystem erhalten bleibt und die neuen Begriffe integriert werden, so dass kein Nebeneinander von zwei unterschiedlichen Weinbezeichnungssystemen entsteht“, bewertet Werner Kirchhoff, Vorstandsvorsitzender der Moselland eG, Bernkastel-Kues, das Ergebnis der Beratungen, an dem er maßgeblich mitgewirkt hat. Auch dass die neuen Begriffe „geschützte Ursprungsbezeichnung“ und „geschützte geographische Angabe“ künftig fakultativ auf das Etikett können, sieht er gelassen: „Nur wenige Genossenschaften werden von den neuen Angaben Gebrauch machen und zunächst die bekannten Begriffe Qualitäts- und Prädikatswein nutzen.“

JE ENGER DIE HERKUNFT, UMSO HÖHERE QUALITÄTSANFORDERUNGEN
Doch in den einzelnen Weinbaugebieten rumort es und unterschiedliche Gruppen vom Verband Deutscher Prädikatsweingüter e. V. (VDP) bis zu einer Vielzahl junger Köpfe aus bekannten Weingütern entwickeln Konzepte, um eine stärkere Verknüpfung von Herkunftsbezeichnungen und Qualitätsversprechen zu erreichen. Damit die Profilierung kleinerer Herkunftsräume ermöglicht werden kann, soll als erstes im Weingesetz eine Länderermächtigung aufgenommen werden, die die Voraussetzung dafür schafft, die Verwendung von Herkunftsangaben an die Einhaltung höherer Anforderungskriterien zu binden. „Je enger die Herkunft, umso höher müssen die qualitativen Anforderungen an das Produkt sein“, lautet das Prinzip.

An der Mosel hat eine Gruppe von 160 qualitätsorientierten Winzern ein Thesenpapier erarbeitet, mit dem das derzeitige Weinrechtssystem neu geregelt werden soll. „Unser aktuelles Bezeichnungsrecht schafft weder Orientierung, Werte noch Profil. Eine lange Liste zugelassener Rebsorten ist mit jeder Qualitätsstufe, jedem Prädikat, jeder Geschmacksrichtung, jeder Herkunftsdifferenzierung und dem höchsten Hektarertrag weitgehend frei kombinierbar“, kritisieren die Verfasser, an der Spitze Gernod Kollmann vom Weingut Immich-Batterieberg in Enkirch. Vorgeschlagen wird eine einfache Hierarchie und Differenzierung nach klar definierten engeren geographischen Einheiten in Form einer aufsteigenden Pyramide nach dem Prinzip „Gebiet-Ort-Lage“. Die Basis bilden dabei Weine mit der Angabe „Mosel“, darüber rangieren fünf Bereichsweine (Saar, Ruwer, Obermosel, Mittelmosel, Terrassenmosel), hierauf folgen die Ortsweine und die Spitze bilden die Einzellagen. Für Ortsweine (zum Beispiel „Piesporter“) und Lagenweine (zum Beispiel Piesporter Goldtröpfchen“) werden höhere Anforderungen vorgesehen. Für den Ortswein gilt dem Vorschlag zufolge ein Hektarertrag von maximal 100 hl/ha, ein Mindestmostgewicht von 65 Oechsle, eine eingeschränkte Classic-Rebsortenliste und eine Mindestqualitätszahl von 2,5 Punkten. Anspruchsvoller wird es beim Lagenwein - ausschließlich Riesling -, der einen Hektarertrag von höchstens 80 hl/ha, ein Mindestmostgewicht von 75 Oechsle und eine Qualitätszahl von 3,0 Punkten einhalten soll.

Saarwinzer Roman Niewodniczanski unterstützt diese Forderungen, ist er doch seit Jahren ein Kritiker des „Bezeichnungswirrwarrs“, der die „massive Benachteiligung naturräumlich priviligierter Herkünfte“ wie die der Schiefersteillagen an Mosel, Saar und Ruwer anprangert. Seit er das Weingut van Volxem vor gut zehn Jahren übernommen hat, lebt er auf 44 Hektar Schiefersteillagen seine eigene Herkunftsphilosophie und erzeugt zirka 300 000 Flaschen, die streng nach Herkunft, Geschmackprofil und Wertigkeit in eine klare Qualitätshierarchie eingeordnet sind. „Damit orientieren wir uns konsequent an traditionellen Weinbezeichnungen von vor 1971, bei denen Herkunft und Lage im Zentrum der Qualitätsaussagen standen“, erläutert Niewodniczanski sein nachvollziehbares System. Wie viele seiner Kollegen erhofft er sich von der Reform des Bezeichnungsrechts eine historische Chance, traditionelle Herkünfte zu reprofilieren und damit dem Moselwein wieder zu seinem verlorenen Renommee zurück zu verhelfen.

LEICHT VERSTÄNDLICHE QUALITÄTSPYRAMIDE ANGESTREBT
Ähnliche Motive haben auch der VDP oder einzelne Vereinigungen anderer Anbaugebiete, die in eigenen Ausarbeitungen Position beziehen und regional bedingt abweichende Mindestkriterien für die unterschiedlichen Herkunftsstufen definieren. So formuliert der Bund der Weinkellereiverbände Rheinland-Pfalz in seinem Positionspapier zum Bezeichnungsrecht, dass es zielführend sei, eine leicht verständliche Pyramide aufzubauen und enge Kriterien für die Einzellagenweine vorzusehen. In den nachfolgenden Kategorien sollten den Winzern zunehmend Spielräume gegeben und im Basisbereich einfache Regelungen anerkannt werden.

In etlichen Sitzungen hat Dr. Dirk Richter, Vorsitzender des IHK-Weinausschusses, die Meinungen seiner Kollegen aus Rheinland-Pfalz und Hessen abgefragt und Kriterien zur Stärkung der Einzellagen als dem Spitzensegment der Qualitätspyramide entwickelt und publiziert. „Dazu zählen eine stark eingeschränkte Rebsortenliste - im Anbaugebiet Mosel ist das naturgegeben der Riesling -, ein eingeschränkter Hektarertrag sowie höhere Anforderungen an die Reife des Lesegutes“, konkretisiert Richter die Vorstellungen im IHK-Fachgremium. „Damit folgen wir dem Gedanken der EU-Weinmarktordnung, höhere Anforderungen an den Wein mit der Wahl einer höherwertigen Bezeichnung zu verknüpfen.“

Man neigt zu glauben, dass dies alles in die gleiche Richtung zielt, und zumindest was die Definition der Spitze einer Herkunftspyramide betrifft, schnell Konsens zu erzielen ist. Denn auch das rheinland-pfälzische Weinbauministerium hat in einem Papier zur „Konsequenten Positionierung der Qualitätsweine“ bereits vor einem Jahr festgestellt, dass „die Profilierung der Orts- und Lagenweine am besten geeignet erscheint, dem deutschen Qualitätswein zu neuem Ansehen zu verhelfen. Eine dreigliedrige Weinbezeichnungshierarchie (Lage, Ort, Gebiet) wird angestrebt“. Doch in diesem Papier wird wie in den Stellungnahmen des Weingewerbes ein wesentliches Problemfeld thematisiert: Die Handhabung der Großlagen.

UNTERSCHEIDUNG VON GROSS- UND EINZELLAGEN
Ein Thema, welches die Weinbranche seit Einführung dieser Herkunftsangaben im Jahr 1971 immer wieder umtreibt, denn Großlagenweine können vom Verbraucher nicht von Einzellagenweinen unterschieden werden. „Großlagen täuschen eine spezifische, geographische Herkunft vor und sind in Wirklichkeit größer als manches deutsche Weinbaugebiet“, kritisieren die rheinhessischen Jungwinzer von „Message in a bottle“. Aus Sicht des Fachministeriums ist deshalb zu prüfen, ob Großlagen abgeschafft, zusätzlich gekennzeichnet oder die gleichen Voraussetzungen wie Einzellagenweine erfüllen müssen. „Eine Veränderung der Großlagenkennzeichnung ist sehr genau zu analysieren“, schreibt Vorsitzender Dr. Richter für den IHK-Weinausschuss an die Bundes- und Landesministerien in Bonn, Mainz und Wiesbaden. Die Marktbedeutung einzelner Herkunftsbezeichnungen mit Ortsnamen wie Piesport, Bernkastel, Zell, Oppenheim und Nierstein sei zu groß, um auf diese bekannten Namen verzichten zu können.

Diese Meinung teilt auch Johannes Hübinger, Geschäftsführender Gesellschafter der Weinkellerei Zimmermann-Graeff & Müller in Zell, der zugleich in seiner neuen Rolle als Vorsitzender des Bundesverbandes der Deutschen Weinkellereien und des Weinfachhandels e. V., Trier, Position bezieht: „Die bisherigen Großlagen müssen einen Regional- oder Ortsbezug behalten, damit weiter im deutschen Lebensmittelhandel und im Export Weine mit regionaler Herkunft vermarktet werden“. Deshalb sollte nach seiner Auffassung der „Piesporter Michelsberg“ in „Piesporter“ umbenannt werden. Sicher gebe es Bedenken, dass dann der Ortswein aus Piesport stammen könne, aber mit dieser Regelung würden eindeutig die Einzellagen wie Piesporter Goldtröpfchen oder Piesporter Treppchen gestärkt. Von der Benamung mit der Lagenbezeichnung ohne den Ortsnamen hält Hübinger nichts, denn dann würde im benannten Beispiel nur „Michelsberg“ stehen und keiner würde mehr auf die Herkunft „Piesport“ zurückgreifen können.

An der Mosel gibt es 19 Großlagen, die in der Großvermarktung immer noch ihre Bedeutung haben. Piesporter Michelsberg, Bereich Bernkastel, Zeller Schwarze Katz und Thörnischer St. Michael rangieren unter den 20 mengenmäßig wichtigsten Herkunftsangaben in Rheinland-Pfalz auf den Plätzen eins, zwei sieben und zwölf und schafften es im vergangenen Jahr in der Summe immerhin auf deutlich über 10 Millionen Liter Wein. Doch die Tendenz ist deutlich rückläufig. In vielen Märkten im In- und Ausland sind die Großlagenbezeichnungen in den letzten zehn bis 20 Jahren von Rebsortenweinen mit Gebietsangabe und von Firmenweinnamen ersetzt worden. Betrug der Anteil der Weine, die unter Großlagen vermarktet wurden, Mitte der Neunziger noch über 40 Prozent, so ist der Anteil Rheinland-Pfalz-weit auf rund 70 Millionen Liter und damit auf unter 15 Prozent der gesamten Qualitätsweinherstellung gesunken. Dennoch bleibt bei den Verantwortlichen der Kellereien und Winzergenossenschaften ein ungutes Gefühl, wenn hier bestehendes Vermarktungspotential abgeschnitten werden soll, ohne adäquaten Ersatz zu schaffen. Werner Kirchhoff zeigt sich als Sprecher der Genossenschaftsgruppe wenig kompromissbereit: „Wir werden für den Erhalt der Großlagen kämpfen.“

DISKUSSIONSPROZESS MUSS CHANCEN UND RISIKEN ABWÄGEN
Hauptknackpunkte in der zu führenden Diskussion werden neben der Betrachtung der Großlagen und Bereiche die höheren Anforderungen für die Einzellagen sein. Hier werden bereits kritische Fragen von selbstvermarktenden Winzern gestellt, die traditionell einen Großteil ihrer Ernte mit Einzellagenbezeichnung in Verkehr bringen und die auch gerne andere Rebsortenweine als nur ausschließlich Rieslingweine unter Einzellagenkennzeichnung vermarkten. „Was ist mit unserem Elbling, Müller-Thurgau und Spätburgunder?“, möchten sie wissen. Schließlich haben sich ihre Kunden an die Kennzeichnung auf den Etiketten und in den Weinpreislisten gewöhnt und schätzen das entsprechende individuelle Angebot. „Ich lasse mir doch nicht die Einzellage ‚Nitteler Leiterchen’ streichen“, beschwerte sich erst kürzlich ein Winzer der Obermosel im Rahmen einer Fachversammlung in Trier. Er argumentierte mit Absatz- und Einkommensverlusten und eingeschränkten Differenzierungsmöglichkeiten im Vergleich zu den Erzeugnissen des Handels. Neue restriktive Rechtsgrundlagen bringen aus Sicht dieses Winzers und seiner Kollegen keine zusätzlichen Vermarktungsimpulse und keine besseren Betriebsergebnisse. Sie sehen den bestehenden rechtlichen Rahmen als ausreichend bis überladen an und haben Angst vor weiteren Auflagen und Bürokratie. Wie groß diese Gruppe der Kritiker sein wird, ist schwer abzuschätzen.

Der aktuelle Beratungsstand zeigt sich deutlich, dass sich die Wünsche derer, die eine Neuordnung des Bezeichnungsrechts anstreben, nicht von heute auf morgen durchsetzen lassen. Vor allem dann nicht, wenn die Anpassungen in zu ambitionierten Schritten erfolgen sollen und die bestehenden Vermarktungsstrukturen der unterschiedlichen Betriebe vor Ort unberücksichtigt bleiben. Die neue Differenzierung muss nicht nur vom Verbraucher sondern auch vom Erzeuger verstanden und akzeptiert werden. Hier haben die Verantwortlichen in den Branchenverbänden nun die wichtige Aufgabe, den begonnenen Diskussionsprozess konsensorientiert aufzunehmen und Lösungsvorschläge zu erarbeiten. Die Weinkulturlandschaft Mosel mit ihren Steillagen verdient es jedenfalls, dass sich die Akteure ernsthaft mit der Thematik auseinander setzen und die Chance einer Weiterentwicklung nutzen.
Albrecht Ehses

Werner Kirchhoff „Wir begrüßen es, dass das vorhandene Bezeichnungssystem erhalten bleibt und in ein integrales Bezeichnungsrecht aufgenommen wird, so dass kein Nebeneinander von zwei unterschiedlichen Weinbezeichnungssystemen entsteht.“
Werner Kirchhoff,
Vorstandsvorsitzender der Moselland eG, Bernkastel-Kues




Roman Niewodniczanski „Die im 1971er Weingesetz manifestierte-, rebsorten- und qualitätsunabhängige Oechsleklassifizierung hat zu einem von den Kunden nicht verstandenen Bezeichnungswirrwarr geführt.“
Roman Niewodniczanski,
Weingut van Volxem, Wiltingen







Dr. Dirk Richter „Dem Gedanken der ‚geschützten Ursprungsbezeichung’ der neuen EU-Weinmarktordnung folgend sollten die Anforderungen an den Wein mit der Wahl einer höherwertigen Bezeichnung steigen.“
Dr. Dirk Richter,
Inhaber der Weinhandlung Dr. Richter & Sohn OHG, Mülheim





Johannes Hübinger „Wichtig ist, dass die bisherigen Großlagen einen Regional- oder Ortsbezug behalten, damit weiter im deutschen Lebensmittelhandel und
im Export Weine mit regionaler Herkunft vermarktet werden.“
Johannes Hübinger,
Geschäftsführender Gesellschafter der
Zimmermann Graeff & Müller GmbH & Co.
Weinkellerei, Zell

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