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  • CLP-Umstellfrist läuft am 1. Juni 2015 aus

    Jetzt handeln bei der Klassifizierung und Kennzeichnung von Gemischen

  • Foto: Kevin Gläser
    Existenzgründung und Unternehmensförderung

    Kevin Gläser

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Einstufung von Gemischen ab dem 1. Juni 2015 nach CLP-Verordnung verpflichtend

Bereits seit 2010 müssen gefährliche chemische Stoffe nach den Kriterien der europäischen CLP-Verordnung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden. Ab Juni 2015 ist dies auch für Gemische mit gefährlichen Inhaltsstoffen verbindlich vorgeschrieben.

Bislang können Hersteller und Importeure ihre Gemische noch auf Basis der Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG einstufen und kennzeichnen. Diese Möglichkeit endet jedoch am 1. Juni 2015. Haben Gemische gefährliche Eigenschaften für den Menschen oder die Umwelt gilt für sie fortan alleinig die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP = Classification, Labelling and Packaging). Lediglich für Lagerbestände gibt es noch eine Übergangsfrist bis zum 1. Juni 2017.

Die Kriterien der CLP-Verordnung unterscheiden sich vielfach von den bisher geltenden Regeln. Betroffene Unternehmen sollten die Einstufungen und Kennzeichnungen ihrer Gemische daher – sofern noch nicht geschehen – sorgfältig prüfen.

Als Voraussetzung zur Anwendung der CLP-Verordnung muss die Zusammensetzung eines Gemisches so genau wie möglich bekannt sein.

Folgende Datenquellen können dabei helfen:

  • das bisherige Sicherheitsdatenblatt (SDB) des Gemisches (falls vorhanden)
  • die SDB der einzelnen Inhaltsstoffe
  • die Datensammlung der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) unter Registrierte Stoffe
  • das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (C&L-Verzeichnis) bzw. die Einstufungs- und Kennzeichnungsinformationen von Lieferanten.
Sofern ein Gemisch bereits nach der Zubereitungsrichtlinie eingestuft war, kann mit Hilfe von Umwandlungstabellen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) für Gesundheitsgefahren bzw. für physikalische Gefahren und Umweltgefahren eine erste Einschätzung zur CLP-Einstufung vorgenommen werden. Die Umwandlungstabelle kann aber nur als Orientierungshilfe dienen und keine Einstufung ersetzen. Wenn ein Gemisch Gefahrstoffe enthält, muss es entsprechend gekennzeichnet werden. Dabei sind alle Gefahrenklassen und Differenzierungen zu berücksichtigen und eine Entscheidung hinsichtlich der angemessenen Einstufung für physikalische, Gesundheits- oder Umweltgefahren zu treffen. Anschließend müssen Unternehmen die korrekten Kennzeichnungselemente auswählen. Eine Übersicht der BAuA zeigt die neuen Gefahrenklassen und -kategorien sowie deren Abkürzung. Zugleich zeigt  sie die neuen Gefahrenpiktogramme mit den jeweiligen Signalwörtern.

Das Etikett eines Gemisches muss dementsprechend folgende Angaben enthalten:

  • Bezeichnung und Produktidentifikator des chemischen Stoffes
  • Name, Anschrift und Telefonnummer des Lieferanten
  • die in der Packung enthaltene Chemikalienmenge
  • Gefahrenpiktogramme, Signalwörter, Gefahren- und Sicherheitshinweise.
Mithilfe von ECHA-term können die Gefahren- und Sicherheitshinweise für den Export in 23 Amtssprachen der EU heruntergeladen werden.

Darüber hinaus müssen Unternehmen die ECHA innerhalb eines Monats über eine Einstufung und Kennzeichnung in Kenntnis setzen, wenn sie einen Gefahrenstoff bzw. -gemisch in den Handel bringen. Für Importeure beginnt die Monatsfrist an dem Tag, an dem ein Stoff entweder einzeln oder als Bestandteil eines Gemisches physisch in die EU eingeführt wird.

Bestimmte Stoffe unterliegen einer EU-weit harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung, die sicherstellen soll, dass mit Risiken angemessen umgegangen wird. Die Verwendung der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung ist obligatorisch. Die Liste der Gefahrenstoffe, für die es eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung gibt, wird laufend aktualisiert. Sie befindet sich in den Tabellen 3.1 bzw. 3.2 des Anhangs VI der CLP-Verordnung.

Auch nachdem ein Stoff oder Gemisch CLP-konform eingestuft und gekennzeichnet wurde müssen betroffene Unternehmen regelmäßig prüfen, ob die Einstufung und Kennzeichnung beispielsweise aufgrund einer Anpassung der Einstufungskriterien an den technischen Fortschritt, einer (neuen) harmonisierten Einstufung oder Veränderungen in der Zusammensetzung von Stoffen oder Gemischen in der Lieferkette noch aktuell ist.

Weitergehende Informationen zum Thema bietet die BAuA unter diesem Link.

Ab dem 1. Juni 2015 dürfen Substanzen und Gemische in der EU nur noch nach der CLP-Verordnung (Classification, Labelling and Packaging Regulation) gekennzeichnet sein. Die orangenen Rechtecke der Gefahrstoffverordnung werden dann durch weiße, rot umrandete Rauten ersetzt. Da die CLP-Verordnung einheitlich mit der internationalen GHs-Regelung (Globally Harmonised System) einhergeht, erhofft man sich weniger Unfälle durch weltweit einheitliche Symbole. Zugleich sollen die Kosten für die Hersteller sinken, da nicht für jedes Zielland eine andere Kennzeichnung mit Symbolen nötig ist. Da die Umstellung nicht immer ganz einfach ist, sollten Unternehmen zeitnah mit den Vorbereitungen anfangen und auch die Lagerbestände an alten Etiketten für gefährliche Stoffe sowie Gemische im Auge behalten.

Um die Umstellung auf CLP erfolgreich zu meistern, empfiehlt die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) drei Schritte:

1. Sammeln Sie alle Informationen über die Gemische
(und Stoffe, die in den Gemischen enthalten sind) und prüfen die Aktualität und Vollständigkeit. Informationsquellen können dabei eigene Daten, Sicherheitsdatenblätter oder die Datenbank der ECHA sein (ECHA's classification and labelling inventory).

2. Bewerten Sie die Informationen gemäß den Kriterien für die einzelnen Kennzeichnungen. Da sich teilweise Grenzwerte geändert haben, sollten Sie nicht einfach die alte Kategorie nach Gefahrstoffverordnung in die vergleichbare Kategorie nach CLP übertragen. Zudem haben sich auch die Konzentrationslimits, ab wann eine Kennzeichnung notwendig ist, geändert. Vergessen Sie daher nicht, auch die Gemische zu prüfen, die bisher keiner Kennzeichnung bedurften. Die ECHA empfiehlt eine vollständige Neueinstufung aller Gemische durchzuführen, um die Haftungsrisiken zu minimieren und sicher zu gehen, ob hier eventuell weiterer Handlungsbedarf besteht.

Sollten Sie diese nicht kennen, ist es sinnvoll, die Lieferanten oder externe Experten anzufragen. Fachleute mit chemischer und technischer Erfahrung finden Sie unter anderem in der Umweltfirmendatenbank der IHKs (UMFIS; www.umfis.de).
Die dazu notwenigen Tabellen, Richtlinien sowie die CLP-Verordnung finden Sie auf den Internetseiten der ECHA sowie in deutsch auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizien (BAuA).

3. Schließlich müssen Sie die Gemische neu kennzeichnen
und mit den notwendigen Informationen, wie u. a. aktualisierten EU-Sicherheitsdatenblättern, versehen. Überlegen Sie auch, ob Sie diese Informationen auf Ihrer Internetseite prominent präsentieren und ggf. in der Anfangszeit automatisch allen Kunden mit der Ware mitschicken. Alle neuen Gemische, die nach dem 1. Juni 2015 erstmals in der EU auf den Markt gebracht werden, müssen die CLP-Anforderungen bei der Klassifizierung, Kennzeichnung und Verpackung direkt erfüllen.

Die korrekte Einstufung und Kennzeichnung von Gemischen war schon immer eine Aufgabe, die Sorgfalt und Detailkenntnisse des Regelwerkes erforderte. Um die oben beschriebene Anpassung an die CLP-Verordnung [(EG) VO 1272/2008] zu erleichtern, wurde auf der Internetseite der BAuA ein Informationsmodul zur Verfügung gestellt, das eine konkrete Unterstützung bei der Einstufung von Gemischen nach der CLP-Verordnung bietet. Nach Abarbeitung der folgenden Punkte und mit den notwendigen Informationen zum Gemisch wird eine Einstufung für Gemische nach CLP-Verordnung erstellt. Das Modul besteht aus folgenden (mit oben vergleichbaren) Bausteinen:Informationsbeschaffung
  • Überprüfung
  • Bewertung der Daten
  • Einstufungs- und Kennzeichnungsprozess
  • Überprüfung
Sie finden das Modul hier.

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