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01.11.2017

Angebote auf Papier haben bald ausgedient


Dieser Text ist vom 01.11.2017 und könnte inhaltlich veraltet sein.

Elektronische Angebotsabgabe wird verpflichtend

Mit der elektronischen Vergabe (E-Vergabe) können Vergabeverfahren vollständig über das Internet und spezielle Vergabeplattformen abgewickelt werden. Die E-Vergabe betrifft sämtliche Verfahrensschritte, von der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung über die Bereitstellung der Vergabeunterlagen bis zur Kommunikation mit den Bietern sowie die Angebotsabgabe. Sowohl für Unternehmen als auch für Vergabestellen ist die E-Vergabe effizienter aufgrund einheitlicher Verfahren und geringerer Kosten. Da immer mehr öffentliche Auftraggeber bereits vor den gesetzlichen Umsetzungsfristen die elektronische Vergabe einführen, bedeutet das für Unternehmen, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen: Computer, Software und nicht zuletzt die Mitarbeiter müssen auf die neuen Verfahren umgestellt werden.

Stichtag: 18. Oktober 2018
Für öffentliche Aufträge im Oberschwellenbereich enthalten das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§ 97 Abs. 5) und die Vergabeverordnung (§§ 9 ff.) Regelungen zur elektronischen Vergabe. Europaweite Ausschreibungen werden durch das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union im Internet (www.ted.europa.eu) bekannt gegeben. Die Bekanntmachungen müssen zwingend eine Internetadresse enthalten, unter der sämtliche Vergabeunterlagen, einschließlich der Leistungsbeschreibung, unentgeltlich, uneingeschränkt und vollständig direkt über das Internet abgerufen werden können. Bis spätestens 18. Oktober 2018 müssen alle Auftraggeber und Unternehmen ausschließlich elektronische Mittel im Vergabeverfahren nutzen. Das bedeutet für Unternehmen, dass nach dem 18. Oktober 2018 andere als elektronische Angebote, Teilnahmeanträge und Interessenbekundungen – außer in ganz wenigen Ausnahmefällen – nicht mehr im Vergabeverfahren berücksichtigt werden.

Digitalisierung bei Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte

Die neue Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) enthält weitreichende Bestimmungen zur Digitalisierung der Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte. Nach § 28 UVgO sind die Auftragsbekanntmachungen nunmehr immer auch im Internet zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ausschließlich zum Beispiel in Amtsblättern oder sonstigen Printmedien ist damit nicht mehr gestattet. Jede Auftragsbekanntmachung muss über das Internetportal www.bund.de auffindbar sein. § 29 UVgO schreibt vor, dass die Vergabeunterlagen, insbesondere die Leistungsbeschreibung, unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt über das Internet abrufbar sein müssen. Die Internetadresse muss bereits in der Auftragsbekanntmachung angegeben werden. Spätestens ab dem 1. Januar 2020 sind Angebote und Teilnahmeanträge zwingend mithilfe elektronischer Mittel einzureichen. Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn der geschätzte Netto-Auftragswert 25 000 Euro nicht überschreitet oder wenn ein Vergabeverfahren ohne Auftragsbekanntmachung durchgeführt wird.
Auch die Vergabeordnung für Bauleistungen (VOB/A) normiert im Unterschwellenbereich den Grundsatz der elektronischen Kommunikation im Vergabeverfahren. Laut VOB/A legt der Auftraggeber fest, in welcher Form die Angebote einzureichen sind. Bis zum 18. Oktober 2018 sind schriftlich eingereichte Angebote zuzulassen. Öffentliche Ausschreibungen im Baubereich können nach wie vor in Tageszeitungen und Amtlichen Veröffentlichungsblättern bekannt gegeben werden.

Elektronische Rechnungsstellung beschlossen

Neben der elektronischen Angebotsabgabe sollen Unternehmen, die den Zuschlag für einen öffentlichen Auftrag erhalten haben, Rechnungen an Behörden und Einrichtungen der Bundesverwaltung elektronisch stellen können. So sieht es die Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes vor, die am 6. September 2017 vom Bundeskabinett beschlossen wurde. Diese setzt die EU-Richtlinie über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen um. Rechnungen sollen künftig nicht mehr ausgedruckt, kuvertiert und frankiert, sondern nur mit wenigen Klicks über ein webbasiertes Rechnungsportal des Bundes in dem einheitlichen Format XRechnung digital hochgeladen und an den Empfänger gesendet werden können. Die Verordnung tritt am 27. November 2018 in Kraft, für subzentrale öffentliche Auftraggeber, Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber dagegen erst ab dem 27. November 2019.

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