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  • Ab 1. Juli 2016 weltweite Wiegepflicht für Container im Seeexport!

  • Foto: Wilfried Ebel
    Standortpolitik

    Wilfried Ebel

    Tel.: 0651 9777-920
    Fax: 0651 9777-505
    ebel@trier.ihk.de

Da die Überladung von Containern die Stabilität von Schiffen gefährdet und damit ein hohes Risiko darstellt, hat die Internationale Seeschifffahrtsorganisation IMO neue Regelungen zum Wiegen von Containern beschlossen (Kap. VI Regel 2 des SOLAS-Übereinkommens), wonach die Bruttomasse eines Containers vor der Verladung auf ein Seeschiff vom Befrachter zu verifizieren und zu dokumentieren ist.

Aufgrund der Änderung muss für Frachtcontainer die auf Seeschiffe verladen werden, die verifizierte Bruttomasse dokumentiert sein. Anderenfalls darf der Frachtcontainer nicht verladen werden.

Die SOLAS-Änderung tritt zum 1. Juli 2016 weltweit in Kraft und ist zu beachten, unabhängig vom Rechtssetzungsstand oder der Haltung einzelner IMO-Mitgliedsstaaten. Konkretisiert wird die Neuregelung durch "Richtlinien zur Bestimmung der verifizierten Bruttomasse von Frachtcontainern (MSC.1/Rundschreiben 1475)" ( http://www.deutsche-flagge.de/de/download/sicherheit/ladung/container/richtlinien-zur-bestimmung-der-bruttomasse-von-frachtcontainern-msc-1-circ-1475 ) . Die Änderung der SOLAS-Regelungen soll durch Aufnahme in die Anlage zum Schiffsicherheitsgesetz in Deutschland umgesetzt werden.

 

Zuständigkeit für die Umsetzung in Deutschland:

Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr .

Zuständig für:

-  Festlegung der  Genauigkeitsklassen  zu verwendender Waagen bei der Bestimmung der Bruttomasse 

-  Regelung zur  Zertifizierung  in den Unternehmen soweit die Bruttomasse durch Berechnung bestimmt werden soll (sog. "Methode 2") 

Die BG Verkehr hat hierzu in Abstimmung mit den europäischen Nachbarhäfen folgende Festlegungen getroffen: 

-  Bei der Verwiegung des gesamten beladenen Containers (Methode 1) ist eine Waage der Genauigkeitsklasse IIII (IV) oder höher nach der  Richtlinie 2014/31/EG   zu verwenden. Die Verwiegung auf einem Fahrgestell oder Anhänger ist grundsätzlich möglich. Dabei ist Ziff. 11.1 der  "Richtlinien zur Bestimmung der verifizierten Bruttomasse von Frachtcontainern (MSC.1/Rundschreiben 1475)"   zu beachten 

-  Befrachter, die die Bruttomasse durch Berechnung der einzelnen Bestandteile bestimmen wollen (Methode 2), können die Zertifizierung im Rahmen einer vorhandenen Zertifizierung (ISO, AEO) und unter Beibehaltung bereits entwickelter Geschäftsprozesse sicherstellen. Bei Verwiegungen ist eine Waage der Genauigkeitsklasse III der  Richtlinie 2014/31/EG   zu verwenden. 

Für Befrachter, die nicht über diese Möglichkeit verfügen, wurde ein Musterverfahren bekannt gegeben (http://www.deutsche-flagge.de/de/download/sicherheit/ladung/container/musterfahren-zur-bestimmung-der-bruttomasse-von-frachtcontainern-methode-2), das als durch die BG Verkehr zertifiziert und anerkannt gilt.  

Spezielle Zulassungsverfahren bei der BG Verkehr wird es weder hinsichtlich der Zertifizierung noch für die Verwendung von Wiegevorrichtungen geben.

 

Wer ist verantwortlich?

Der Befrachter ist für die Überprüfung der Bruttomasse eines Frachtcontainers verantwortlich. Beim  Befrachter handelt es sich um die Person, die im Seefrachtbrief oder Beförderungsdokument eingetragen ist (in deren Namen oder in deren Auftrag) ein Beförderungsvertrag mit einer Reederei geschlossen wurde. Der Befrachter muss ebenso sicherstellen, dass die bestätigte Bruttomasse in den Beförderungspapieren so rechtzeitig mitgeteilt wird, dass sie vom Kapitän des Schiffes oder dessen Vertreter und dem Vertreter der Umschlagsanlage für die Erstellung des Stauplans verwendet werden kann. Da der hierzu erforderliche Vorlauf auch in Abhängigkeit von der Schiffsgröße variieren kann, legt die jeweilige Reederei für sich selbst fest, was „rechtzeitig“ ist.

 

Was geschieht bei erheblichen Abweichungen oder fehlender Angabe der Bruttomasse?

Sollte bei einer Kontrolle festgestellt werden, dass die Bruttomasse falsch angegeben wurde, wird die Dienststelle Schiffssicherheit, Berufsgenossenschaft Verkehr, ein Verladeverbot aussprechen, das solange gilt, bis die verifizierte Bruttomasse vorliegt.

Wenn Kontrollverwiegungen ohne Beanstandung durchgeführt wurden, trägt die Kosten die Behörde. Ansonsten werden die Kosten in Rechnung gestellt.

Ohne verifizierte Angabe der Bruttomasse darf ab 1. Juli 2016 kein Container verladen werden!

 

Aktuelle Fragen und Antworten (FAQ)

Aufgrund der Änderungen des SOLAS-Übereinkommens zum 1. Juli 2016 hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in Zusammenarbeit mit „Deutsche Flagge“ die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema „Bestimmung der Bruttomasse von Frachtcontainern“ zusammengestellt. Sie finden diese Antworten in der Rubrik „FAQ“ ( http://www.deutsche-flagge.de/de/faq/faq-sicherheit-auf-see---vgm ).

Ansprechpartner

Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr)

Dienststelle Schiffssicherheit

Brandstwiete 1

20457 Hamburg

 

Thomas Crerar

Telefon: +49 40 361 37 744

Fax: +49 40 361 37 204

E-Mail: thomas.crerar@bg-verkehr.de

www.deutsche-flagge.de

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